Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Das Landesarbeitsgericht München hat in einem Beschluss vom 10.05.2007 (LAG München, Beschluss v. 10.5.2007, 3 TaBV 93/06
) entschieden, dass Werksstudenten nach Tarif bezahlt werden müssen.
Das Gericht geht davon aus, dass Werksstudenten Arbeitnehmer im Sinne des allgemeinen Arbeitnehmerbegriffs sind.
Demnach muss ihnen arbeitsrechtlich der Tariflohn gezahlt und unter den tariflichen bzw. gesetzlichen Voraussetzungen auch bezahlter Erholungsurlaub sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gewährt werden!
Gemäß § 3
Entgeltfortzahlungsgesetz (EfzG) entsteht der Anspruch nach vierwöchiger ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses. Hierbei kommt es auf den rechtlichen Bestand nicht auf den tatsächlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses an.
Zudem gilt für alle Arbeitnehmer das Nachweisgesetz (NachwG), sofern sie nicht nur nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden.
Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des
Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen,
die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. (...)
Die Tatsache, dass Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten ist, ist unter Umständen noch nicht an sämtliche Arbeitgeber vorgedrungen, die Werksstudenten beschäftigen.
Sie sollten deshalb vorsichtig auf diese Rechtslage hinweisen. Sollte die Kanzlei allerdings keine Veranlassung sehen, auf sie zuzukommen, werden sie sich wohl eine andere Arbeitsstelle suchen müssen.
Ich gehe nicht davon aus, dass es sich in einer Kanzlei als Werksstudent gut arbeiten lässt, wenn man diese gleichzeitig arbeitsgerichtlich verklagt.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei dieser Online-Beratung lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung auf Grund der von Ihnen geschilderten Sachverhaltsumstände handelt. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung nicht nur unerheblich verändern.
Abschließend hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und würde mich über eine positive Bewertung durch Sie freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Schwarz
Rechtsanwalt
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