Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:
Bei einem Verkehrsunfall haben Sie einen Schadenersatzanspruch aus § 823 Absatz 1 BGB
. Wenn die Schuldfrage geklärt und das alleinige Verschulden beim Unfallgegner liegt, haben Sie einen Anspruch so gestellt zu werden, als wenn der Unfall nicht passiert wäre, § 249 BGB
. Dieser Schadenersatzanspruch umfasst auch die Möglichkeit, dass Sie sich zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche eines Anwalts bedienen können. Dessen gesetzlichen Gebühren werden dann vom Unfallgegner, besser gesagt dessen Kfz-Haftpflichtversicherer übernommen, dass heißt, Sie können sich einen im Verkehrsrecht erfahrenen Kollegen nehmen und müssen diesen noch nicht einmal bezahlen. Ein Anwalt kann Sie dann auch über die Möglichkeiten der Regulierung (nach Reparatur oder auf Gutachtenbasis) und die weiteren Schadenersatzpositionen (Nutzungsausfall, Mietwagenkosten, merkantiler Minderwert, An- und Abmeldekosten, Kostenpauschale etc.) informieren. Vorab noch soviel: Wenn der voraussichtliche Reparaturschaden ungefähr 800,00 € übersteigen wird, haben Sie Anspruch auf ein Sachverständigengutachten. Diese Kosten hat dann auch die Haftpflicht zu übernehmen. Sollte es zweifelhaft sein, ob dieser Betrag erreicht wird, bietet sich zunächst ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt an.
Konsequenz dessen für Ihre Frage ist, dass Sie das „Rundum-Service-Angebot“ der Haftpflichtversicherung nicht annehmen sollten. Die Versicherung ist Ihr Anspruchsgegner und wird daher bei einer Regulierung die eigenen Interessen wahren, daher sollten Sie auch immer sich selbst einen Kfz-Sachverständigen suchen und keinesfalls den von der Versicherung „empfohlenen“ nehmen.
Abschließend mein Rat: Beauftragen Sie einen Kollegen und legen die Regulierung und die Prüfung Ihrer sämtlichen Ansprüche in dessen Hände.
Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. In diesen Fall können Sie sich bitte zunächst per Email über fea-radannheisser@gmx.de kontaktieren.
Mit freundlichen Grüssen
gez. RA Dannheisser
Antwort
vonRechtsanwalt Kai-Uwe Dannheisser
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