Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs muss ich Ihnen mitteilen, dass eine Prüfung Ihres Rechtsfalls ohne die Kenntnis Ihres Haftpflichtversicherungsvertrags nicht abschließend möglich ist. Der genaue Inhalt ist nämlich ausschlaggebend für die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Vertrag ergeben.
Grundsätzlich besteht unproblematisch Versicherungsschutz bei fahrlässig verursachten Schäden im Straßenverkehr bzw. bei Betrieb des Kraftfahrzeugs. Zumeist regeln Versicherungsunternehmen in Ihren Verträgen, dass der Haftpflichtversicherungsschutz unter bestimmten Umständen tatsächlich für den Versicherungsnehmer verloren gehen kann.
Zum einen wird häufig in die allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgenommen, dass der Versicherungsnehmer nach einem Schadensfall die Pflicht hat, bestmöglich zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen, wozu auch die Benachrichtigung der Polizei gehört.
Außerdem wird in den allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegt, dass zumindest bei vorsätzlichen begangenen Verkehrsstraftaten eben kein Versicherungsschutz besteht. Die Unfallflucht nach § 142 StGB
wird wahrscheinlich ebenso einen Grund für die Versagung darstellen.
Sie sagen, dass der Strafrichter den Schaden zwar als fragwürdig erachtete, aber dennoch scheint er Sie ja leider verurteilt zu haben. Eine Verurteilung ist für den Haftpflichtversicherer erst einmal ein stichhaltiges Argument, anzunehmen, dass die Voraussetzungen der Versagung des Versicherungsschutzes vorliegen. Die Prüfarbeit hat ihm in diesem Fall quasi der Richter abgenommen. Sollte die Verurteilung fragwürdig gewesen sein, hier fehlt mir aber ebenso die Kenntnis, so hätten Sie möglicherweise ein Berufungsverfahren anstreben sollen, damit das Urteil aufgehoben wird. In diesem Fall hätte der Versicherer der Ansicht des Urteils wohl nicht gefolgt.
Wenn der Schaden 1000,00 Euro betragen hat, dann hat Ihr Versicherer diesen scheinbar nicht bestritten und vorbehaltlos gezahlt. Ein Versicherer zahlt aber regelmäßig eben nicht, wenn er nicht genügend Beweise für den entstandenen Schaden vorliegen hat, was wiederum bedeutet, dass er den Schluss auf einen Schaden in dieser Höhe wohl aus den ihm vorgelegten Unterlagen gezogen haben muss.
Meiner Ansicht nach besteht unter Berücksichtigung nur Ihrer Sachverhaltsschilderung keine große Aussicht auf Erfolg. Vorbehaltlich der Kenntnis Ihres Vertrags wird man wohl davon ausgehen können, dass Ihr Versicherer, soweit die Unfallflucht nachgewiesen ist, den Versicherungsschutz verweigern darf.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positivere Auskunft geben kann. Ich hoffe, ich konnte Ihnen trotzdem bei der Entscheidung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens behilflich sein.
Ich würde Ihnen dringend anraten, einem Rechtsanwalt bei Ihnen vor Ort die Unterlagen zur Prüfung vorzulegen, damit dieser eine abschließende Entscheidung hinsichtlich des weiteren Vorgehens treffen kann.
Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese beseitigen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski, Rechtsanwalt
Antwort
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