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KFZ Haftpflichtschaden

19. November 2004 10:56 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Regine Filler

Guten Tag!
Hypothtischer Fall:
Ich habe mein KFZ auf dem Hof meines Dienstherren abgestellt,
um dort nachts zu arbeiten. Auf dem Hof stand ein angemeldeter
Radlader. Dieser Radlader wurde von einem unbekannten Dritten nun in Gebrauch genommen und dieser Dritte hatte nichts besseres
zu tun als mein KFZ damit vorsätzlich zu Schrott zu machen.
Ich dachte nun die Versicherung des Halters des Radladers würde für den Schaden aufkommen.
Die Versicherung lehnt aber ab, weil der Schaden vorsätzlich herbeigefüht sei, § 152 VVG .
Ich habe mich schlau gelesen, in den §§ 61 und 152 VVG steht aber nur, dass der Versicherer zur Leistung frei wird, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich verursacht.
Muss die Versicherung also doch Zahlen ????????????
BItte wenn mögölich Fundstellen angeben, wo ich das nachlesen kann.

Rechtsanwaltskanzlei Filler
Weender Landstraße 1
37073 Göttingen
Tel.: 0551 – 79 77 666
Fax: 0551 – 79 77 667
E-mail: filler@goettingen-recht.de


In Beantwortung Ihrer Fragen teile ich Ihnen folgendes mit:
Die „Lösung“ Ihres hypothetischen Falles findet sich in § 7 Abs. 3 StVG . Dort ist geregelt, dass neben dem sogenannten Schwarzfahrer auch der Halter (und damit die Haftpflichtversicherung) weiter haften, wenn die Benutzung des Fahrzeuges durch das verschulden des Versicherungsnehmers ermöglicht worden ist. Ob dies der Fall ist, kann an dieser Stelle nicht beantwortet werden.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen

(Regine Filler)
Rechtsanwältin

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