Sehr geehrter Fragesteller,
ein Dienstvertrag kann jederzeit gekündigt werden, zumal bereits eine Unmöglichkeit hinsichtlich der Vermarktung vorlag.
Ich biete Ihnen an, dass Sie mir den Vertrag zusenden. Ich werde Ihnen dann weitere Risiken/Fristen aufzeigen können.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie rechtliche Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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In der Überschrift des Vertrages steht WERBEVERTRAG und in Klammern Werk-und Dienstleistungsvertrag. Wie sieht es damit aus, da wir nicht Eigentümer des Gebäudes sind und den Vertrag auf unseren Namen abgeschlossen haben. Hätte doch eigentlich nur meine Schwiegermutter oder wir mit Vollmacht abschließen dürfen?
Sehr geehrter Fragesteller,
unabhängig der Bezeichnung sieht die Rechtsprechung den Vertrag als Dienstvertrag an, da eine Leistung geschuldet wird.
Eine anderslautende Bezeichnung ist bei der rechtlichen Einordnung unschädlich.
Verträge können grundsätzlich auch erst mal jede geschäftsfähige Personen abschließen, jedoch widerspricht es Treu und Glauben und führt in die Unmöglichkeit der Durchführung,wenn der Eigentümer gar keine Zustimmung gegeben hatte, der allerdings einzig und allein berechtigt gewesen wäre.
Sollte daher keine Vertragsstrafe vereinbart gewesen sein, wovon ich nicht ausgehe, und diese auch unwirksam wäre, brauchen Sie keine Konsequenzen fürchten.
Gerne können Sie mir aber noch den Vertrag zur Durchsicht zur Verfügung stellen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten,
schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt