Sehr geehrter Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da Sie den Vertrag für Ihr Gewerbe geschlossen haben, könnne Sie einen Widerruf nach den Vorschriften über außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene Verträge (ehemals Haustürwiderrufgesetz) nicht geltend machen. Dabei hilft auch nicht, dass dies nur ihr Nebenberuf ist.
Sie könnten versuchen zu argumentieren, dass in der dreijährigen Laufzeit des Vertrags eine unzulässige Benachteiligungn im Sinne des § 307 BGB
liegt. Telefonverträge z.B können mit Verbrauchern gemäß § 309 Nr. 9 BGB
nur mit einer Laufzeit von zwei Jahren abgeschlossen werden. Diese Vorschrift ist auch auf Unternehmer entsprechend anwendbar.
Hierbei sind auf den Umfang der Investitionen des Verwenders und seine Leistungen für den anderen Teil abzustellen. Eine längere Bindung ist nur dann zulässig, wenn für den die Bindung fordernden Teil ein hoher Kapitalaufwand für Entwicklungs- und Vorhaltekosten entstanden ist (BGH vom 03.11.1999, VIII ZR 269/98
, unter II. 3. a) bb), BGH vom 06.12.2002, V ZR 220/02
unter II.2.a, BGH vom 21.12.2011, VIII ZR 269/09 unter II.2).
Letztlich wird es also darauf ankommen, wie hoch der Aufwand für Ihren Brancheneintrag war. Wenn dieser gering war, da die Inhalte Ihrer Homepage übernommen wurden, könnten Sie versuchen, die Unwirksamkeit der dreijährigen Bindung zu argumentieren. Sie sollten zusätzlich dann nochmals kündigen mit EINWURFeinschreiben (nicht: Übergabeeinschreiben). Hilfsweise könnten Sie sich auf das Kündigungsrecht des § 649 BGB
berufen, soweit dieses nicht ausgeschlossen wurde.
Andererseits ist zu bedenken, das die Vergütung insgesamt eher gering ist, so dass das Gericht im Fall eines Rechtsstreits zu der Meinung gelangen könnte, dass eine dreijährige Laufzeit auch bei einem eher geringen Aufwand angemessen ist. Ich habe in einem vergleichbaren Fall den Richter nicht davon überzeugen können, dass die vierjährige Laufzeit unwirksam ist. Aus meiner Sicht sollten Sie daher die Sache durch einen Vergleich erledigen.
Sie können natürlich verlangen, dass Ihre Bilder aus Ihrem Branchenbucheintrag entfernt werden.
Die Option der Gewerbeabmeldung hilft nicht, da Sie als Person Vertragspartnerin geworden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 12.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank schonmal für Ihre Mühe und die Antwort.
In dem Vertrag steht unter Punkt 3 bei Laufzeit&Kündigung
"Während der Laufzeit ist die Vereinbarung aus wichtigem Grund bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kündbar.
Punkt 4:
"Sämtliche Kündigungen sind schriftlich per eingeschriebenen Brief zu erklären. Bei Kündigung aus wichtigem Grund unter Angabe des Kündigungsgrundes zu erklären."
Was wäre ein wichtiger Grund in diesem Fall?
Sehr geehrter Fragestellerin,
gerne beanworte ich Ihre Nachfrage wie folgt: ein wichtiger Grund wäre ein solcher, der es Ihnen unzumutbar macht, das Vertragsverhältnis fortzusetzen. Dies wäre z.B. der Fall, wenn Ihr Branchenbucheintrag wieder ausfällt. Je nach Umstand wäre dann vor Ausspruch der Kündigung noch eine Abmahnung erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler