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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage
Wer zahlt was bei krankheit
30.09.2013 21:41 | Preis: 25,00 € |
Arbeitsrecht
läßt sich aufgrund von Unklarheiten bislang nicht beantworten:
1. Sie schreiben, Sie waren 6 Wochen krankgeschrieben. War dies in der Zeit des Schubes und Entzugserscheinungen beim Absetzen Kortison?
2. Schloss sich die 2 krankschreiben direkt daran an? Und war diese dann „auf grund bekannter und häudmiger Nebenwirkungen eines neuen Basismedikaments"?
3. Wann haben Sie sich trotz Krankschreibung arbeitsfähig gemeldet und waren dann auch einen Tagen nachdem Sie frei hatten für 2 Stunden bi der Arbeit? Nach Ablauf der 6 Wochen, in der Sie krankgeschrieben waren?
Eine abschließende Beurteilung kann erst nach Beantwortung der Fragen (im Wege der Nachfrageoption oder per E-Mail) erfolgen. Ich hoffe auf Ihr Verständnis. Um Ihnen die Nachfrageoption nicht zu nehmen können Sie die Antwort auf die Nachfrage auch über meine im Profil angegeben E-Mail beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
Osthofstraße 24
48163 Münster
Tel: 02536-3089355
Tel: 0173-7210094
Web: https://www.awr-kanzlei.de
E-Mail:
also erste Krankschreibung aufgrund MS schub mit Infusion von 7000mg Kortison (im Krankenhaus).Direkt im Anschluß des krankenhausaufnethaltes krankschreibung aufgrund der absetzproblematik, (gesamt mit krankemnhausaufenthalt 6 wochen ) danach habe ich mich als arbeitsfähig gemeldet. Genau zu diesem zeitpunkt erhielt ich ein neues medikament zur Basistherapie. Also 6 Wochen krankmeldung , dann als arbeitsfähig gemeldet. 1 tag Dienstfrei 2 tag 2 stunden arbeit erneute krankschreibung mit anderer diagnose. 1 krankschreibung wegen Schub therape im kranken haus, direkt im anschluß krankmeldung wegen Abstzproblematik kortison. Dann Arbeitsfähig gemeldest. 1 tag dienstfrei, 2 direkt im Anschluß 2 stunden gearbeitet, erneute krankschreibung aufgrund der Nebnwirkungen der neuen Basistherapie.
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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich nachdem mir nun eine Sachverhaltsklarheit vorliegt, wie folgt:
Für die 6 Wochen, in denen Sie wg. „schub mit Infusion von 7000mg Kortison (im Krankenhaus).Direkt im Anschluß des krankenhausaufnethaltes krankschreibung aufgrund der absetzproblematik" arbeitsunfähig waren (im Folgenden „AU") muss Ihr Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG
den Lohn (fort-) zahlen.
Wird der Arbeitnehmer auf Grund derselben Erkrankung erneut arbeitsunfähig, so verliert er seinen (weiteren) arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG
für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nur dann nicht, wenn er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war, oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist (vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 EFZG
).
Bei Ihnen war einer dieser Zwischenräume nicht gegeben. Denn Sie sind 1 Tag nachdem Sie arbeitsfähig waren, infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig geworden.
Zwar schreiben Sie in der Nachfrage:
„erneute krankschreibung mit anderer diagnose. 1 krankschreibung wegen Schub therape im kranken haus, direkt im anschluß krankmeldung wegen Abstzproblematik kortison. Dann Arbeitsfähig gemeldest. 1 tag dienstfrei, 2 direkt im Anschluß 2 stunden gearbeitet, erneute krankschreibung aufgrund der Nebnwirkungen der neuen Basistherapie." Ich sehe hier auch bei der 2. AU jedoch einen Zusammenhang zu Ihrer Münster, d.h. hier dürfte „derselben Krankheit" iSd § 3 Abs. 1 S. 2 EFZG
). zu bejahen sein.
Daher müssen Sie sich für den Zeitraum ab der 2. AU an Ihre Krankenkasse zwecks Zahlung von Krankengeld wenden.
Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben sowie die Aussagen von Zeugen und die Wertung anderer Beweismittel und weiterer Informationen können möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt ist.]
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)