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Wer zahlt die Kosten eines selbständigen Beweisverfahren

30. März 2025 07:56 |
Preis: 49,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


07:58

Guten Tag, wegen einer gekippten Stützmauer auf der Grenze zum meinem Nachbarn wurde von diesem bzw seinem Rechtsanwalt ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet.
Es wurde ein Gutachter hinzugezogen, eine Verhandlung vor Gericht fand nicht statt. Ich habe mich bereit erklärt die Mauer instand zusetzen.
Wer trägt nun die Kosten für das Verfahren und den Gutachter ?

30. März 2025 | 09:12

Antwort

von


(109)
Purmannstraße 20
84329 Wurmannsquick
Tel: 087259666660
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Olga-Peschta-__l108645.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In einem selbständigen Beweisverfahren ist es in der Regel so, dass die Kosten für das Verfahren und den Gutachter von der Partei getragen werden, die das Verfahren eingeleitet hat, es sei denn, es wird etwas anderes vereinbart oder entschieden.

In dem selbstständigen Beweisverfahren ergeht grundsätzlich keine Kostenentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. 2. 2004 – V ZB 57/03). Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens gehören zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens. Über diese Kosten wird regelmäßig in dem Hauptsacheverfahren entschieden.

Kommt es nicht zum Hauptsacheverfahren, weil Sie sich bereit erklärt haben, die Mauer instand zu setzen, ist es zu differenzieren:

1. Unternimmt der Antragssteller (Ihr Nachbar) nichts, muss er selbst die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens (inkl. der Gutachterkosten) tragen. Erhebt der Antragsteller (Ihr Nachbar) binnen einer ihm bestimmten Frist keine Klage im Hauptsacheverfahren, können Sie nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO einen darauf gerichteten Antrag stellen, dass die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen sind.

2. Erhebt der Antragsteller (Ihr Nachbar) jedoch eine Feststellungsklage, die auf Feststellung gerichtet ist, dass der Antragsgegner (Sie) zu der vorgenommenen Handlung verpflichtet war, und obsiegt er in diesem Verfahren, erreicht er eine Kostengrundentscheidung, die die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens umfaßt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. 2. 2004 – V ZB 57/03). Dann werden in der Regel Sie als unterlegene Partei die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens tragen müssen.

3. Der Antragsteller kann außerdem im Wege der Leistungsklage seinen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch (z. B. aus Verzug) geltend machen und so seine Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens von Ihnen erstattet verlangen (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - VI ZR 520/16).

Im Ergebnis hängt die Kostentragungspflicht von den weiteren Handlungen Ihres Nachbars.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Olga Peschta

Rückfrage vom Fragesteller 31. März 2025 | 05:22

sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Peschta,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Ich schließe daraus, das ich am Ende die Kosten zu tragen habe. Bei einer Klage durch den Antragsteller (Nachbar), welche sehr wahrscheinlich wäre, würden sich die Kosten sicherlich noch erhöhen ??

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. März 2025 | 07:58

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.

Falls Sie im Hauptsachevervahren unterliegen, erhöhen sich die Kosten.

Daher wenn Sie jetzt schon wissen, dass Sie zur Instandsetzung der Mauer verpflichtet sind bzw. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu verpflichtet werden, tun Sie es oder zumindest treffen Sie mit dem Nachbarn eine Vereinbarung zum Zeitpunkt der Instandsetzung, bevor die Klage erhoben wird.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer anderen Bewertung führen können.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Olga Peschta
Rechtsanwältin

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