Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Für seine Tätigkeit als Prozeßbevollmächtigter in einem Berufungsverfahren erhält der Rechtsanwalt eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG. Die Gebühr entsteht im wesentlichen, wenn der Rechtsanwalt die Berufung einlegt, einen Schriftsatz mit Sachanträgen oder Sachvortrag bei Gericht einreicht oder einen Termin vor dem Berufungsgericht wahrnimmt.
Endigt sein Auftrag, bevor der Rechtsanwalt eine dieser Tätigkeiten ausgeübt hat, so ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf 1,1 (Nr. 3201 VV RVG).
II. Ein neuer Prozeßbevollmächtigter darf und wird die Verfahrensgebühr - ihr Entstehen vorausgesetzt - berechnen, obwohl Sie sie bereits an Ihren bisherigen Anwalt entrichtet haben. Eine Gebührenteilung oder eine Abtretung findet nicht statt.
Zu klären ist aber, in welcher Höhe ein Vergütungsanspruch Ihres jetzigen Rechtsanwalts besteht, wenn Sie - was nach § 627 Abs. 1 BGB
jederzeit möglich ist - den mit ihm geschlossenen Vertrag kündigen.
In diesem Fall ist nicht nur die bereits erwähnte Gebührenermäßigung nach Nr. 3201 VV RVG, sondern auch § 628 Abs. 1 BGB
zu beachten. Danach kann der Rechtsanwalt grundsätzlich "einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen". Ihm steht aber möglicherweise kein Vergütungsanspruch zu, wenn er die Kündigung durch ein vertragswidriges Verhalten veranlaßt hat.
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob der bisherige Rechtsanwalt seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat. Ist dies zu bejahen, stehen Ihnen ggf. Schadensersatzansprüche zu, die Sie einem (an sich berechtigten) Vergütungsverlangen entgegenhalten können.
Ich hoffe, daß ich Ihnen mit dieser Auskunft weiterhelfen konnte. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 09.05.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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