Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn der Rechtsanwalt drei Parteien beraten hat, hat er einen Rechtsanspruch auf sein Honorar gegen jede Partei. Dabei ist es unerheblich, daß Sie und die beiden anderen Grundstücksnachbarn den Rechtsanwalt gemeinsam aufgesucht haben. Gebührenrechtlich macht es keinen Unterschied, ob Sie sich in einem Termin oder in getrennten Terminen beraten lassen.
2.
Die Gebühren, die der Rechtsanwalt verdient hat, bestimmen sich nach § 34 RVG
. Da eine Gebührenvereinbarung nicht getroffen worden ist, fällt für die Erstberatung eine Höchstgebühr in Höhe von 190,00 € zuzüglich 19 % USt. an. Es gilt § 612 Abs. 2 BGB
.
3.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG
. D. h. es sind zu berücksichtigen
- Umfang der anwaltlichen Tätigkeit
- Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
- Bedeutung der Sache
- Einkommensverhältnisse des Auftraggebers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG
)
- Haftungsrisiko des Anwalts (§ 14 Abs. 1 Satz 2 RVG
)
Diese Kriterien brauchen nicht kumulativ vorzuliegen. Es reicht das Vorliegen eines Kriteriums aus.
4.
Fazit: Ihre Schilderung des Sachverhalts läßt keine Anhaltspunkte erkennen, daß die Rechnung des Rechtsanwalts fehlerhaft sei.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 03.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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