Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte:
Es ist zulässig, dass Ihr Anwalt in einem Beweisverfahren einen vorläufigen Streitwert zugrunde legt. Dies wird zB im Rahmen einer Vorschussrechnung des öfteren praktiziert. Allerdings erfolgt eine endgültige Festlegung des Streitwerts durch das Gericht und danach ist auch Ihr Anwalt an diesen Streitwert gebunden (§ 32 Abs. 1 RVG
). Das Gericht entscheidet völlig unabhängig von dem durch einen Rechtsanwalt vorgebenen Streitwert, dieser allein anhand der gesetzlichen Vorschriften ermittelt. Falls sich dem Wert nachträglich als zu hoch angesetzt herausstellt, würde auch die bereits gestellte Rechnung des Anwaltes zu korrigieren sein und Sie könnten ggf. Gebühren erstattet verlagen.
Ihr Anwalt hat zudem eine erhöhte Gebühr (1,8) zugrunde gelegt, die nur gerechtfertigt ist, wenn der Sachverhalt besonders umfangreich oder schwierig ist. Dafür muss er aber darlegen, warum dies der Fall ist.
Die herrschende Rechtsprechung zu Streitwerten in Fällen wie Ihren besagt allerdings (exemplarisch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.2006 - 23 W 10/06
):
1. Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist nach dem gemäß § 3 ZPO
zu schätzenden Interesse des Antragstellers zu bemessen und entspricht regelmäßig dem vollen Wert des Hauptsacheverfahrens.
2. Im Einzelfall kann jedoch eine andere Bemessung gerechtfertigt sein. Dies ist etwa der Fall, wenn nicht alle im selbständigen Beweisverfahren zur Prüfung gestellten Mängel im Hauptsacheverfahren weiter verfolgt werden.
3. Beantragt der Antragsteller, die Kosten für die Mängelbeseitigung sachverständig feststellen zu lassen, so richtet sich das streitwertbildende Interesse an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens grundsätzlich nach dem für die Beseitigung der Mängel erforderlichen Aufwand, der auf der Grundlage der Sachdarstellung des Antragstellers nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen ist. Dabei ist jedoch der vom Antragsteller lediglich geschätzte Wert weder bindend noch maßgebend.
4. Das streitwertbildende Interesse an der Beweiserhebung wird jedenfalls dann nach den vom Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten zu veranschlagen sein, wenn die Angaben des Antragstellers zur Höhe des Streitwerts nur grob geschätzt sind und bei verständiger Auslegung vorrangig der Feststellung der sachlichen Zuständigkeit dienen sollten.
Punkt 4 ist hier wohl für Sie von Interesse. Das bedeutet, dass nach Erstellung eines Sachverständigengutachtens der Betrag als Streitwert festzulegen ist, der zur Beseitigung der Mängel aufzuwenden ist. Die Rechtfertigung für eine erhöhte Gebühr kann ich hier außerdem überhaupt nicht erkennen, da Ihr ehemaliger Anwalt ja gar nicht für Sie tätgi geworden ist.
Sie sollten also gegen die Gebührenrechnung vorgehen, allerdings würde ich Ihnen dazu dringend die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes empfehlen.
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