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Wer übernimmt die Kosten bei Feuchtigkeit in Außenwänden einer ETW?

| 9. Juni 2008 07:11 |
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Baurecht, Architektenrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beabsichtige den Kauf einer Eigentumswohnung im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses (saniertes Altbau-Loft im Erstbezug, letzte zu verkaudende Wohneinheit im Gesamtobjekt). Ich kaufe direkt vom Bauträger (Erstbezug).

Bei der Besichtigung fielen mir Feuchtigkeitschäden im unteren Bereich der Innen- und Außenwände auf, auf die ich den Bauträger ansprach. Dieser sicherte mir die Sanierung der Wände zu.

Zudem erfuhr ich durch eine Eigentümerin, dass es einen Keller auf der anderen Seite des Hause gibt, der nicht in den Bauplänen auftaucht und somit auch niemandem gehört. Auch hier ist Feuchtigkeit in den Außenwänden festgestellt worden und die Eigentümerversammlung hat wohl kürzlich entschieden, die Kosten evtl. selbst zu tragen, um schnell zu einer Schadensbeseitigung zu gelangen – Aufwand geschätzt ca. 30.000 Euro; hier ist aber noch keine endgültige Entscheidung getroffen worden.

Da ich den Kauf wegen der steigenden Zinsen zügig abwickeln möchte, habe ich folgende Fragen:

- Zu "meiner" Wohnung: Ist der Bauträger zur Sanierung der Außenwände "meiner" Wohnung rechtlich verpflichtet oder wäre die Eigentümergemeinschaft heranzuziehen ?

- Sollte ich den Kaufvertrag erst schließen, wenn die Schäden behoben sind oder kann ich mich anderweitig (etwa durch einen bestimmten Passus im Kaufvertrag oder eine gesonderte notarielle Vereinbarung) davor schützen, dass niemand den Schaden übernimmt?

- Nun zum Keller: Sollte es bedeuten, dass ich durch den Erwerb der Wohnung als Eigentümer den Schaden an der Außenwand und am Keller mittragen muss, da ich ja dann Mitglied der Eigentümergemeinschaft wäre?

Schon jetzt vielen Dank für Ihre Antwort!

Sehr geehrter Fragesteller,

Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Grundsätzlich wäre der Bauträger verpflichtet, den Mangel zu beseitigen wenn sich nachträglich herausgestellt hätte, dass die Wohnung einen Mangel hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn Ihnen der Mangel bekannt ist. Da Sie nun Kenntnis von den Feuchtigkeitsschäden haben, ist der Bauträger nicht aufgrund der Mängelgewährleistung verpflichtet, den Schaden zu beseitigen, wenn Sie einziehen, ohne sich die Gewährleistungsrechte vorzubehalten.
Allerdings steht es dem Bauträger frei, Ihnen die Beseitigung des Schadens anzubieten. Dies sollten Sie selbstverständlich in einem schriftlichen Vertrag festhalten. Eine notarielle Beurkundung ist dafür nicht notwendig.

Beschließt die Eigentümerversammlung, dass der Schaden im Keller beseitigt wird, sind Sie dazu verpflichtet, die Kosten anteilig mitzutragen. Dies ergibt sich aus dem WEG. Eine Ausnahme für Schäden, die schon vor Ihrem Eintritt als Eigentümer entstanden sind gibt es nicht. Etwas anderes würde sich nur ergeben, wenn die Schäden schon vorher behoben worden sind und die Kosten hierfür schon vor Ihrem Eintritt fällig waren. (§ 10 Abs. 8 WEG ).

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)

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Sehr geehrte Frau Götten,

vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage - Ihre Antwort hat mir bezüglich meiner Kaufentscheidung sehr geholfen!

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