Sehr geehrter Fragesteller,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Grundsätzlich wäre der Bauträger verpflichtet, den Mangel zu beseitigen wenn sich nachträglich herausgestellt hätte, dass die Wohnung einen Mangel hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn Ihnen der Mangel bekannt ist. Da Sie nun Kenntnis von den Feuchtigkeitsschäden haben, ist der Bauträger nicht aufgrund der Mängelgewährleistung verpflichtet, den Schaden zu beseitigen, wenn Sie einziehen, ohne sich die Gewährleistungsrechte vorzubehalten.
Allerdings steht es dem Bauträger frei, Ihnen die Beseitigung des Schadens anzubieten. Dies sollten Sie selbstverständlich in einem schriftlichen Vertrag festhalten. Eine notarielle Beurkundung ist dafür nicht notwendig.
Beschließt die Eigentümerversammlung, dass der Schaden im Keller beseitigt wird, sind Sie dazu verpflichtet, die Kosten anteilig mitzutragen. Dies ergibt sich aus dem WEG. Eine Ausnahme für Schäden, die schon vor Ihrem Eintritt als Eigentümer entstanden sind gibt es nicht. Etwas anderes würde sich nur ergeben, wenn die Schäden schon vorher behoben worden sind und die Kosten hierfür schon vor Ihrem Eintritt fällig waren. (§ 10 Abs. 8 WEG
).
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
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