Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich muss sich der Bauträger die Erklärungen seines Vertreters zurechnen lassen.
Der Bauträger muss sich demzufolge an die mit seinem Vertreter per E- Mail ausgemachte Vereinbarung halten, dass Sie eine Luftwasserwärmepumpe inkl. Fußbodenheizung + KWF 70 erhalten. Zumal der Vertreter diese Erklärung auch schriftlich bei der Kostenaufstellung abgegeben und auch unterschrieben hat, die Ihnen bei der Baufinanzierung diente. Der Vertragstext steht dieser Vereinbarung nicht entgegen. Eine vertraglich vereinbarte Schriftformklausel zwischen den Parteien kann jederzeit formfrei durch die Beauftragung von zusätzlichen oder anderen Leistungen als im Bauvertrag vorgesehen, aufgehoben werden ( vgl. OLG Brandenburg, NJW-RR 2001, 1673
). Im Übrigen wäre in Ihrem Fall die Berufung auf das Schriftformerfordernis ein Verstoß gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB
eine sog. unzulässige Rechtsausübung , da Sie sich auf die Erklärungen des Vertreters verlassen und entsprechende Dispositionen getroffen haben. Demzufolge ist der Einwand des Bauträgers unerheblich.
Die Bereitstellungszinsen hat der Bauträger Ihnen zu erstatten falls er sich mit der Leistung im Verzug befindet. Insoweit müsste der Bauvertrag eingesehen werden, insbesondere ist der Fertigstellungstermin von Interesse.
In der Sache selbst empfehle ich Ihnen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Andernfalls ist zu befürchten, dass Sie in der Sache nicht weiterkommen und der Bauträger offensichtlich die Angelegenheit " aussitzt " und zwar solange, bis Sie seinen Forderungen nachgegeben haben, da Sie ja schließlich irgendwann einziehen wollen.
Gern stehe ich bei Bedarf für eine Nachfrage zur Verfügung und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 02.12.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Dratwa,
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Wir hatten nun Kontakt mit unserem Bauträger und haben ihm geschrieben, dass wir Kontakt mit einem Anwalt hatten und haben aufgeführt, was sie uns geschrieben haben.
Heute hat er angerufen, und gemeint, dass die Luftwasserwärmepumpe von Ihnen übernommen wird. Die Fußbodenheizung müssten wir selber bezahlen. Das würde bedeuten Firma 3.000 und wir ca. 3.000 €. Es ist so, das in der Kostenaufstellung für die Bank „nur" drin steht, Luftwasserwärmepumpe. Diese Pumpe funktioniert allerdings mit Heizkörpern gar nicht.
Wegen den Bereitstellungszinsen ist es so, das in unserem Vertrag nur drin steht Wunschtermin 2011.
Meinen Sie, dass wir uns dann darauf einlassen müssen und die Kosten für die Fußbodenheizung übernommen müssen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!!!!
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
es kommt darauf an, was Ihnen der Vertreter des Bauträgers versprochen bzw. zugesichert hat und ob dies beweisbar ist. Wenn in der Kostenaufstellung nur von einer Luftwasserwärmepumpe die Rede ist, haben Sie ein Poblem, allerdings muss berücksichtigt werden, dass diese ohne Heizkörper nicht funktioniert, was wiederrum dafür spricht, dass der Bauträger auch diese Kosten übernehmen muss. Genaue Aussagen können vorliegend im Rahmen der hier stattfindenden Erstberatung nicht getroffen werden, hier ist unbedingt eine Einsichtnahme in sämtlicher Unterlagen wie insbesondere in dem Vertrag mit dem Bauträger und dem Schriftverkehr erforderlich.
Jedenfalls sollten Sie noch einmal versuchen, dass der Bauträger auch die Kosten der Fußbodenheizung übernimmt. Stoßen Sie auf Widerstand, sollten Sie einen Anwalt beauftragen bevor Sie möglicherweise völlig unnötig 3.000 € ausgeben.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt