Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
zunächst einmal gehe ich davon aus, daß die VOB (B) nicht vereinbart worden sind, der Vertrag also nur nach BGB zu beurteilen ist.
Recht haben Sie damit, daß grundsätzlich mündliche Absprachen gültig sind. Im Streitfall müssen sie jedoch bewiesen werden können.
Der Bauunternehmer hat gegenüber dem Auftraggeber die Pflicht, diesen (frühzeitig!) darauf hinweisen, wenn die vereinbarte Bauausführung möglicherweise dazu führt, daß das Werk seinen Zweck nicht erfüllen kann (also wie hier gegen die Blitzschutz-Vorschriften verstößt). Sie schildern, daß Sie dieser Hinweispflicht nachgekommen sind (Telefonat mit dem Auftraggeber). Für mich unklar ist jedoch, ob Sie den Inhalt dieses Telefonats beweisen können.
Sollte Ihnen der Beweis nicht gelingen, wären Sie grundsätzlich zwar verpflichtet, die Kosten der Fremdfirma zu zahlen. Bei dem überwiegenden Teil dieser Kosten wird es sich jedoch um sog. „Sowieso"-Kosten handeln, also Kosten, die ohnehin entstanden wären, wenn die PV-Anlage von vornherein mit der erforderlichen Einbindung in Blitzschutz-System versehen worden wäre. Dies läßt sich allerdings nur anhand Ihres Angebotstextes überprüfen. Die „Sowieso"-Kosten muß der Auftraggeber zahlen.
Sollte Ihnen der Beweis gelingen, könnten Sie von dem Auftraggeber verlangen, daß er die Kosten übernimmt, da er ungerechtfertigt bereichert ist (§ 812 BGB
).
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Im übrigen bin ich auch gern bereit, Sie in dieser Angelegenheiten zu vertreten.
es wird u.U. wohl wirklich schwierig, den Inhalt des Telefonates nachzuweisen.
Da in der Abschlussrechnung diese Leistung aber ausdrücklich ausgenommen wurde und der Kunde die Re durch Zahlung anerkannt haben müsste, stellt sich mir die Frage, ob dies gleichzeitig eine Anerkennung des Gesprächsinhaltes und der Tatsache, dass die Einbindung bauseits erfolgt, darstellt.
Der monetäre Unterschied zwischen dem, was wir geplant hatten und dem, was am Ende zu zahlen ist, beträgt immerhin rund 3500 Euro bzw. rund 4% der Auftragssumme.
Sie müßten beweisen, daß Sie bereits während der Ausführung den Hinweis gegeben haben. Nachträgliche Hinweise genügen nicht. Wie bereits geschildert, muß der Auftraggeber jedoch die „Sowieso"-Kosten tragen. Welchen Umfang diese haben, ergibt sich aus den Einzelheiten des abgeschlossenen Vertrages (Angebot usw.). Sie können mich insofern gern beauftragen, Sie insofern eingehend zu beraten und ggf. zu vertreten.