Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Sofern Ihr Mann verstirbt, haben Sie und seine leibliche Tochter ein gesetzliches Erbrecht nach §§ 1924
, 1931 BGB
.
Dieses Erbrecht erstreckt sich an dem Nachlass des Mannes.
Da das Haus in Ihrem Eigentum steht, zählt es insoweit nicht zum Nachlass und es besteht kein gesetzliches Erbrecht der Tochter an dem Haus.
Hier würde aber gegebenenfalls ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch in Betracht kommen.
Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt ist und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Die Schenkung wird nach der aktuell geltenden Rechtslage in voller Höhe berücksichtigt. Hier gilt bisher die sogenannte 10-Jahres-Frist. Sind also seit der Schenkung mindestens 10 Jahre verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.
Die Reform sieht nun mit ihren Änderungen vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs prozentual der Zeit, die sie zurückliegt, immer weniger Berücksichtigung findet.
Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird in Zukunft voll in die Berechnung einbezogen, also zu 100 %.; im zweiten Jahr dann nur noch zu 90 %, im dritten Jahr dann nur noch zu 80 %, usw. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.
Grundsätzlich könnte die Tochter daher die Schenkung des Hauses an Sie nur binnen 10 Jahren angreifen. Diese Frist wäre hier bereits verstrichen.
Allerdings ist eine Besonderheit gegeben, wenn sich der Erblasser, hier also Ihr Mann, ein Nießbrauchrecht eingeräumt hat.
Unter Umständen kann bei einem solchen Verfahren – Schenkung mit Nießbrauch – die 10-Jahres-Frist aber gar nicht erst zu laufen beginnen. Dann bestehen auch über die 10 Jahre hinaus noch Ansprüche an dem Objekt.
So ist nach der Ansicht des BGH der Genuss des verschenkten Gegenstandes dann nicht aufgegeben worden, wenn bei der Schenkung der Nießbrauch uneingeschränkt vorbehalten wurde.
Damit sei die Schenkung noch nicht vollzogen und die 10-Jahres-Frist habe nicht zu laufen begonnen.
Das OLG München hat in einem Urteil im Jahr 2008 in einem Fall, in dem sich der Schenker ein umfassendes Wohnungsrecht sowie ein umfassendes Rückforderungsrecht vorbehalten hat, entschieden, dass mit der Eigentumsumschreibung ein spürbares Vermögensopfer nicht verbunden sei.
Daher liege keine vollzogene Schenkung vor und die 10-Jahres-Frist des § 2325 BGB
beginnt nicht zu laufen.
In Ihrem Fall hat sich der Mann ein Nießbrauchrecht an dem Haus einräumen lassen. Daher ist die 10-Jahres-Frist hier gerade noch nicht gelaufen.
Damit kann hier die Tochter des Mannes – im Falle des Versterbens – auch noch ihren Pflichtteilergänzungsanspruch geltend machen.
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Nachdem mein Mann und ich nicht wollen, dass die Tochter aus 1.ehe meines "etwas" bekommt - ist es möglich vor einem Notar das "BerlinerEhegattentestament" zu machen und den jeweils anderen als Alleinerben einzusetzen. Wir würden den Nießbrauch dann per Notar revidieren. - Vielen Dank für die Bearbeitung meiner Nachfrage
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Ja, Sie können die Eintragung des Nießbrauch löschen und auch ein sogenanntes Berliner Testament aufsetzen lassen.
Ggf. kann es sich auch empfehlen, anstelle eines Berliner Testaments einen Erbvertrag aufzusetzen. Dies insbesondere aus steuerlichen Gründen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt