Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Wenn mein Mann vor mir stirbt - wir haben not.Nießbrauchrecht für Ihn vereinbart - bleibt das Haus d

21. September 2010 14:19 |
Preis: 41€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Erbrecht


Beantwortet von


16:56

Vor 19 Jahren hat mein Ehemann sein schuldenfreies Haus (Wert ca. € 200 T.) an mich üb.Notar mit Grundbucheintrag verschenkt.
Wenn mein Mann vor mir stirbt - wir haben not.Nießbrauchrecht für Ihn vereinbart - bleibt das Haus dann bis zu meinem Tode in meinem alleinigen Besitz, oder hätte die Tochter aus 1. Ehe meines Mannes bereits bei dessem Tod Anspruch auf den Pflichtteil ? Das Erbe meinerseits ist dahingehend geregelt, dass unsere gemeinsame Tochter von mir als Beschenkte als Alleinerbin eingesetzt ist. - Vielen Dank für Ihre Antwort!

21. September 2010 | 14:37

Antwort

von


(1230)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Sofern Ihr Mann verstirbt, haben Sie und seine leibliche Tochter ein gesetzliches Erbrecht nach §§ 1924 , 1931 BGB .

Dieses Erbrecht erstreckt sich an dem Nachlass des Mannes.

Da das Haus in Ihrem Eigentum steht, zählt es insoweit nicht zum Nachlass und es besteht kein gesetzliches Erbrecht der Tochter an dem Haus.

Hier würde aber gegebenenfalls ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch in Betracht kommen.

Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt ist und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Die Schenkung wird nach der aktuell geltenden Rechtslage in voller Höhe berücksichtigt. Hier gilt bisher die sogenannte 10-Jahres-Frist. Sind also seit der Schenkung mindestens 10 Jahre verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.

Die Reform sieht nun mit ihren Änderungen vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs prozentual der Zeit, die sie zurückliegt, immer weniger Berücksichtigung findet.

Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird in Zukunft voll in die Berechnung einbezogen, also zu 100 %.; im zweiten Jahr dann nur noch zu 90 %, im dritten Jahr dann nur noch zu 80 %, usw. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.

Grundsätzlich könnte die Tochter daher die Schenkung des Hauses an Sie nur binnen 10 Jahren angreifen. Diese Frist wäre hier bereits verstrichen.

Allerdings ist eine Besonderheit gegeben, wenn sich der Erblasser, hier also Ihr Mann, ein Nießbrauchrecht eingeräumt hat.

Unter Umständen kann bei einem solchen Verfahren – Schenkung mit Nießbrauch – die 10-Jahres-Frist aber gar nicht erst zu laufen beginnen. Dann bestehen auch über die 10 Jahre hinaus noch Ansprüche an dem Objekt.

So ist nach der Ansicht des BGH der Genuss des verschenkten Gegenstandes dann nicht aufgegeben worden, wenn bei der Schenkung der Nießbrauch uneingeschränkt vorbehalten wurde.

Damit sei die Schenkung noch nicht vollzogen und die 10-Jahres-Frist habe nicht zu laufen begonnen.

Das OLG München hat in einem Urteil im Jahr 2008 in einem Fall, in dem sich der Schenker ein umfassendes Wohnungsrecht sowie ein umfassendes Rückforderungsrecht vorbehalten hat, entschieden, dass mit der Eigentumsumschreibung ein spürbares Vermögensopfer nicht verbunden sei.

Daher liege keine vollzogene Schenkung vor und die 10-Jahres-Frist des § 2325 BGB beginnt nicht zu laufen.

In Ihrem Fall hat sich der Mann ein Nießbrauchrecht an dem Haus einräumen lassen. Daher ist die 10-Jahres-Frist hier gerade noch nicht gelaufen.

Damit kann hier die Tochter des Mannes – im Falle des Versterbens – auch noch ihren Pflichtteilergänzungsanspruch geltend machen.


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 21. September 2010 | 16:53

Nachdem mein Mann und ich nicht wollen, dass die Tochter aus 1.ehe meines "etwas" bekommt - ist es möglich vor einem Notar das "BerlinerEhegattentestament" zu machen und den jeweils anderen als Alleinerben einzusetzen. Wir würden den Nießbrauch dann per Notar revidieren. - Vielen Dank für die Bearbeitung meiner Nachfrage

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. September 2010 | 16:56

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Ja, Sie können die Eintragung des Nießbrauch löschen und auch ein sogenanntes Berliner Testament aufsetzen lassen.

Ggf. kann es sich auch empfehlen, anstelle eines Berliner Testaments einen Erbvertrag aufzusetzen. Dies insbesondere aus steuerlichen Gründen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(1230)

Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Zivilrecht, Miet- und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER