Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
2. kann ich überhaupt kündigen
Sie können jederzeit kündigen. Die Frage ist nur, ob die Arbeitnehmerin Ihre Kündigung durch eine so genannte Kündigungsschutzklage zu Fall bringen kann. Dies hängt vordringlich von der Frag ab, ob die Wirksamkeit der Kündigung den strengen Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) unterliegt. Wenn dies bejaht wird, ist die Kündigung dann wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist (vgl. § 1 Abs. 1 KSchG
).
a.
Das KSchG bzw. die relevanten §§ finden keine Anwendung auf so genannte Kleinbetriebe
. Bis zum 31.12.2003 galten die relevanten Vorschriften nicht in Betrieben mit regelmäßig bis zu fünf Arbeitnehmern (§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG
).
Für Arbeitnehmer, die zum 01.01.2004 oder später eingestellt wurden, ist dieser Schwellenwert auf in der Regel zehn Arbeitnehmer erhöht (§ 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG
). Da ich nach Ihrer Schilderung davon ausgehe, dass der Schwellenwert von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht erreicht wird und es sich bei der Büroangestellten um einen so genannten Neuarbeitnehmer (Einstellung nach dem 31.12.2003) handelt, findet das KSchG keine Anwendung.
b.
Da die Kündigung nicht der Prüfung der sozialen Rechtfertigung unterliegt, ist die Rechtmäßigkeit der Kündigung dem nach Artikel 12 GG
gebotenem Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme
zu messen. Dazu gehört u. a., dass der Grund der Kündigung eines langjährigen beschäftigten Arbeitnehmers einleuchten muss. Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Sie – sollte es zu einem Kündigungsschutzprozess kommen – hinreichende Gründe für eine Kündigung werden vorbringen können.
1. Bis wann kann ich kündigen; 4. wenn ich bis zum 31.12.05 kündigen will, wann muß die Kündigung spätestens bei ihr eingehen?
Sie können jederzeit kündigen. Zu beachten sind die Kündigungsfristen des § 622 BGB
(außer es sind im Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag abweichende Regelungen enthalten). Die Kündigungsfrist hängt von der Dauer der Beschäftigung ab.
Nach Ihrer Schilderung ist die Arbeitnehmerin noch nicht zwei Jahre bei Ihnen beschäftigt. Damit beträgt die Kündigungsfrist gem. § 622 Abs. 1 Satz 1 BGB
vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Damit müsste der Arbeitnehmerin die Kündigung am spätestens am 02.12.05 zugehen. Da Sie die Beweislast für den Zugang der Kündigung tragen, sollten Sie die Kündigung unter (möglichst zwei) Zeugen übergeben. Die Entgegennahme des Schreibens sollte von der Arbeitnehmerin quittiert werden.
3. wie muß die Begründung zur Kündigung aussehen?
Die Kündigung muss keine Begründung enthalten (außer eine entsprechende Verpflichtung besteht durch den Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag; dies müsste geprüft werden). Es genügt der Text, dass Sie das Arbeitsverhältnis ordentlich fristgerecht zum 31.12.05 hilfsweise zum nächst möglichen Zeitpunkt kündigen. Ihrer Unterschrift folgt der Passus: „Das Kündigungsschreiben habe ich am ... erhalten“, Unterschrift Arbeitnehmerin. Auf Verlangen muss der Kündigende dem anderen Teil den Kündigungsgrund unverzüglich mitteilen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Bitte beachten Sie, dass meine summarischen Auskünfte wegen der komplexen Materie des Kündigungsrechts die alle Gesichtspunkte berücksichtigende Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen kann. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion und zur Vertretung in dieser Angelegenheit gerne zur Verfügung. Hierzu kontaktieren Sie mich über meinen untenstehenden Link.
Mit freundlichem Gruß
Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
Timm@Rae-Linden.de
www.Rae-Linden.de
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