Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst weise ich darauf hin, dass es im Vertragsrecht keinen (Vertrags-)Typenzwang gibt. D.h. die Vertragsparteien können Verträge grundsätzlich frei gestallten und sind an die Vertragstypen im BGB nicht gebunden. So sind grundsätzlich auch Mischverträge möglich die Elemente aus verschiedenen Vertragstypen enthalten.
Bei dem vorliegenden Vertrag, der die Erstellung eines Konzepts für eine regionale Vermarktung des Events X regeln soll, geht es wohl primär um die Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag.
Die Einordnung als Dienst- oder Werkvertrag hängt von dem geshuldeten Leistung ab. Soll ein bestimmter Erfolg geschuldet sein oder wird nur die Tätigkeit zur Erstellung des Konzepts geschuldet.
Die Abgrenzung hängt von der individuellen Vertragsgestaltung ab, bei der beide Vertragsparteien frei sind. Wenn bereits eine Vergütung für die Erstellung des Konzepts fällig sein soll, ist es ein Dienstvertrag. Soll eine Vergütung hingegen erst dann erfolgen, wenn der Auftraggeber das Vermarktungskonzept abnimmt und dieses für das Event verwenden will, ist es ein Werkvertrag.
Unabhängig davon kann der Vertrag auch elemente eines Kaufvertrages enthalten, wenn Sie bestimmte Marketingmittel (Plakate, Flyer etc.)erstellen und dem Vertragspartner diese verwendet.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Conzen
(Rechtsanwalt)
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