Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich sehe es so, dass Sie hier einen Anspruch haben, den Sie gerichtlich durchsetzen könnten.
Mit Sicherheit kann ich das allerdings nur sagen, wenn dann im Rahmen einer Vertretung auch der Vertrag vorliegen würde.
Für die Wahrung der Schriftform hat die Gegenseite die Beweislast, ebenso dafür, dass Sie überhaupt eine Kündigung erhalten haben.
Leider ist nicht klar, wie hoch Ihre Forderung ist, sonst könnte ich noch etwas zu den Anwalts- und Gerichtskosten und damit zum Prozesskostenrisiko schreiben. Generell muss man bei außergerichtlicher Vertretung mit etwa 10% von der Forderung und bei gerichtlicher Vertretung mit etwas über 30% rechnen.
Bitte benutzen Sie die Nachfragefunktion, wenn Sie zu einem Aspekt etwas genauer wissen wollen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Herwig Schöffler
Friedrich-List-Platz 1
04103 Leipzig
Tel: 0341-90227294
Web: https://www.rechtsanwalt-schoeffler.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Herwig Schöffler
Sehr geehrter Herr Schöffler,
Danke für die schnelle Antwort.
Der vorliegende Pflegestellenvertrag besagt unter §4:
"Das Auftragsverhältnis kann jederzeit, auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, und ohne Angabe von Gründen von jeder Vertragspartei beendet werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform."
Es stehen per 18.07.2022 exakt 2.105,00 € aus. Für das Aufzeigen der anfallenden Kosten, auch der für die zunächst außergerichtliche Interessenvertretung, wäre ich dankbar.
Ebenso bitte ich um Aufklärung darüber, ob das Amtsgericht am Geschäftssitz des Auftraggebers ist oder an meinem Wohnort, also Erfüllungsort des Auftrages.
Mit freundlichen Grüßen,
Die Schriftform musste hier m.E. gewahrt werden, also ist die Kündigung unwirksam gewesen.
Die außergerichtlichen Anwaltskosten liegen hier bei knapp 367 € und werden hälftig auf ein späteres Gerichtsverfahren angerechnet.
Die gerichtlichen Anwaltskosten liegen hier bei knapp 685 € und die Gerichtskosten bei 357 €.
Ich gehe mal davon aus, dass hier kein Arbeitsverhältnis vorliegt.
Allgemeiner Gerichtsstand ist Wohnsitz der Beklagten.
Besonderer Gerichtsstand ist der Erfüllungsort, also dort wo Sie die Leistung erbringen, § 29 ZPO.
Beide Gerichtsstände stehen zur freien Wahl.