Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Sache ist nicht ganz so einfach, wie Sie sie beschreiben. Zuerst wäre die Frage zu klären, ob Ihre Eltern das Objekt in der Rechtsform einer GbR betrieben haben, dann wäre der Erbfall gar nicht isoliert zu betrachten sondern auch in diesem Fall wäre für das Objekt eine Erklärung für V+V Einkünfte zu fertigen mit lediglich wechselnden Mitgliedern der GbR, spätestens nach dem Erbfall sehe ich ohnehin eine V+V GbR, die zuerst mit Ihrem Vater und einer Erbengemeinschaft und dann mit weiteren Gesellschaftern, also Ihnen und Ihrem Bruder und später mit Ihrer Schwester zu erfassen wäre. In Ihrer Einkommensteuererklärung wären dann lediglich zusätzlich die V+V Einkünfte zu erfassen.
Natürlich darf auch die Erbschaftssteuererklärung nicht vergessen werden.
Allerdings wären für eine finale Beantwortung noch folgende Fragen zu erklären:
- waren Ihre Eltern eine Bruchteilsgemeinschaft oder eine GbR?
- wie waren die Eltern im Grundbuch eingetragen?
- was genau hat Ihr Bruder an Ihre Schwester veräußert? (Anteil an Erbengemeinschaft/abgrenzbaren Hausanteil/ideellen Anteil)
- wann war der Übergang von Nutzen und Lasten laut Notarvertrag?
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr RA Busch,
ich denke die Angelegenheit ist derart kompliziert, dass ich einen persönlichen Steuerberater hinzuziehen sollte, dem ich auch Einblick in die entsprechenden Unterlagen gewähren kann.
Eine kurze Verständnisfrage ist noch, wenn das FA von einer "Grst.gemeinschaft" spricht, so handelt es sich dann nicht um einen GbR sondern eine Bruchteilsgemeinschaft, in welcher jeder 50% hielt.
Vielen Dank für die Beantwortung meines doch recht komplizierten Falles.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Die Vermutung liegt nahe, dass es sich bei der Verwendung des Terminus "Grundstücksgemeinschaft" tatsächlich um eine Bruchteilsgemeinschaft handelt. Zwingend ist dies jedoch nicht, in der Praxis werden beide Bezeichnungen auch synonym verwendet.