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Welche Rechtsform für Geschäft 'Wissen unterwegs'?

4. November 2004 11:20 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte/r Rechtsanwalt/in,

Ich will, mit Geschäftssitz in Deutschland, folgende Dienstleistung anbieten:

"Wissen unterwegs"/ Kultur und Wissensseminare im Ausland. Vorerst nur für Teilnehmer/innen aus Deutschland.
Die Anreise aus Deutschland und die Hotelunterkunft soll nicht mitangeboten werden; Anreise und Unterkunft möchte ich lediglich auf Provisionsbasis, falls erwünscht, vermitten.

Die rechtliche Geschäftsform soll möglichst einfach und steuerlich klar sein. (Bin Neuling im Unternehmerlager!). Weitere Hintergrundinfos sind unten angefügt.

Frage:
a) Kann ich durch die dargestellte Aufsplittung meiner Geschäftstätigkeit von SeminarINHALT (MEINE Dienstleistung) und SeminarSERVICE (von mir lediglich durchgeleitete FREMDangebote für Anreise und Hotelunterkunft) erreichen, dass ich rechtlich
- NICHT als gewerbetreibende Reiseveranstalterin von Pauschalreisen gelte,
- SONDERN als FREIBERUFLICHE Erwachsenenbildnerin/Museums- und Kulturpädagigin ?

b) Falls diese gesplittete Konstruktion rechtlich (und damit steuerlich) möglich (und sinnvoll) ist, muss dann
meinen Zusatzservice (Vermittlung von Anreise- und Hotelmöglichkeiten zu meinen Seminaren (auf Provisionsbasis) ) rechtlich noch gesondert gefasst werden?


(Hintergrund: Wichtig ist mir die Freiberuflichkeit meines Angebots - vorausgesetzt, dass ist rechtlich ohne Probleme möglich - , damit ich meine anderen freiberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeiten, die ich bisher ohne Geschäftsgründung zwischenzeitlich ausgebüt und versteuert habe, fortan unter demselben Geschäftsnamen/Geschäftsdach wie m. oben dargestelltes Angebot laufen lassen kann.
Das würde mir - nach meine bisherigen Überblick über die Materie - eine mühsame zweifache Betriebsführung (vom Briefpapier über Buchführung bis zur Versteuerung) einmal als Gewerbetreibende (Reiseveranstalterin) und einmal als Freiberuflerin (Projektentwicklerin/Wissenschaftlerin) ersparen.)

Mit freundlichen Grüßen.

4. November 2004 | 14:40

Antwort

von


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30159 Hannover
Tel: (0511) 3577106
Web: https://www.wieck-hoelscher.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie haben lediglich die Möglichkeit, zwei Unternehmen zu gründen, um Ihre Ziele zu erreichen.

Eine Selbständige Tätigkeit, die nicht der Gewerbesteuer unterliegt (Freiberufler usw.), wird durch eine gewerbliche Tätigkeit "infiziert", so dass ausschließlich Einnahmen aus Gewerbebetrieb vorliegen würden und Gewerbesteuer auf sämtliche Einnahmen zu zahlen wären.

Insofern müssen Sie zwei Unternehmen führen, die strikt voneinander getrennt sind, d.h. getrennte Konten, Buchhaltung, Buchhaltung usw.. Bei einer Selbständigen Tätigkeit besteht weiter grundsätzlich der Vorteil, dass Sie Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu zahlen haben, also erst dann, wenn Sie sie auch tatsächlich auf dem Konto haben.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weiter geholfen zu haben und stehe für eine ausführliche Beratung selbstverständlich gerne zur Verfügung.

MfG

Michael Wieck
Rechtsanwalt


Anwaltskanzlei
Wieck Zimmermann & Koll.
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Fax: 0511-35771071



Rückfrage vom Fragesteller 4. November 2004 | 17:56

Sehr geehrter Herr Wieck,
besten Dank für Ihre schnelle Antwort. Insgesamt ist Ihr Rat, zwei Unternehmen zu gründen klar. [Ob ich ihn befolge oder ob mir das als Unternehmers-Neuling zu kompliziert wird, muss ich noch überlegen.]
Allerdings gibt es Unklarheiten mit Ihrer Unterscheidung zwischen einer "Selbständigen Tätigkeit" und einer "gewerblichen Tätigkeit".
- M.W. ist auch die "gewerbliche Tätigkeit" eine "Selbständige Tätigkeit" - vermutlich meinen Sie also bei "Selbständiger Tätigkeit" immer die "freiberufliche selbständige Tätigkeit" im Gegensatz "zur gewerblichen selbständigen Tätigkeit"?

- Sie schreiben.: "Bei einer Selbständigen Tätigkeit [meinen Sie hier bei einer FREIBERUFLICHEN selbständigen Tätigkeit?] besteht weiter grundsätzlich der Vorteil, dass Sie Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu zahlen haben".

Können Gewerbetreibene die Umsatzsteuer auf Antrag beim Finanzamt ebenfalls nach vereinnahmten Entgelten zahlen oder ist dieser Weg Freiberuflern vorbehalten?

Für die Nachklärung Ihrer Antwort wäre ich dankbar.
Mit besten Grüßen.

ANTWORT VON

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