Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Das Gesetz bestimmt zunächst, dass der Vorerbe dem Nacherben gegenüber die gewöhnlichen Erhaltungskosten trägt (vgl. § 2124 BGB
).
Der Vorerbe muss die Substanz des Nachlasses erhalten. Zu den gewöhnlichen Erhaltungskosten zählen diejenigen Kosten, die nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Umständen des Nachlasses regelmäßig aufgewendet werden müssen, um das Vermögen in seinen Gegenständen tatsächlich und rechtlich zu erhalten (vgl. BGH NJW 1993, 3198
). Kosten für gewöhnliche Ausbesserung und Erneuerung zählen jedenfalls hierzu.
Der Vorerbe hat daher Aufwendungen für die Instandhaltung des Nachlasses aufzubringen. Tut er dies nicht, macht er sich schadensersatzpflichtig.
Nach § 2130 BGB
ist der Vorerbe nach dem Eintritt der Nacherbfolge verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Verwaltung ergibt.
Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung aber nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (vgl. § 2131 BGB
). Veränderungen oder Verschlechterungen, die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten (vgl. § 2132 BGB
).
Ob die Vorerbin gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen hat und sich Ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat, kann von hier aus seriöserweise nicht abschließend beurteilt werden. Hierfür werden Sie sicherlich Verständnis aufbringen. Jedenfalls haben Sie aber Umstände benannt, die einen begründeten Schluss hierauf zulassen.
Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen, um das Verfahren entsprechend zu fördern.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr RA Roth,
vielen Dank für Ihre kompetente Antwort!
Um den Anspruch grob abschätzen zu können, bitte ich Sie noch anhand folgender Beispiele um Beurteilung:
1. Die Fenster und Rolläden wurden in dieser Zeit nicht eimal gestrichen. Sie müssten ausgetauscht werden.
2. Die Heizung ist eine uralte Warmluft-Heizung. Hier haben alle Nachbarn vor langem eine Zentralheizung eingebaut.
3. Die Terasse ist in einem miserablen Zustand. Viele Platten sind gesprungen und / oder haben sich gesetzt.
4. Risse am Haus und Betonsockel wurden nicht repariert und folglich vom Frost weiter aufgesprengt.
Besteht bei den hier angeführten Beispielen grundsätzlich ein Anspruch?
Schon vorab herzlichen Dank und viele Grüße aus dem Süden!
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Die von Ihnen bezeichneten Beispiele gehören nach meinem Rechtsverständnis in die Kategorie der ordnungsgemäßen Verwaltung bzw. der Erhaltung des Nachlassgrundstücks.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de