In Ihrem Fall liegt eine Kombination von Zweckbefristung und normaler Zeitbefristung vor. Eigentlich soll Ihr Arbeitsverhältnis enden, wenn die Kollegin wieder zurückkehrt oder ausscheidet. Dabei muss der Arbeitgeber allerdings eine Ankündigungsfrist von zwei Wochen beachten. Unabhängig davon, ob die Kollegin zurückkommt oder nicht, soll das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall am 9. November enden. Insoweit ist es eine Kombination von beiden Elementen.
Grundsätzlich ist in § 30 TVöD in der Fassung TV-L geregelt, dass Arbeitnehmer im so genannten Rechtskreis West, also der alten Bundesrepublik, bei einer Befristung nur unter bestimmten Voraussetzungen kündigen können. Eine Kündigung ist nach § 30 Abs. 5 nur möglich, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. Das gilt sowohl für Arbeitnehmer wie auch für Arbeitgeber. Die Kündigungsfrist würde dann vier Wochen betragen.
Diese Einschränkungen sind zulässig, auch der Arbeitnehmer muss sich daran halten.
In Ihrem Fall würde man, beim Abstellen auf das vom Datum her definierte Ende im November zu der Möglichkeit kommen, dass Sie mit einer Frist von vier Wochenzum Ende eines Monats kündigen können. Würde man auf den Zweck bzw. die Bedingung (Rückkehr oder Ausscheiden der Kollegin) abstellen, dann wäre die Kündigung erst nach Ablauf von zwölf Monaten die Sie tatsächlich im Dienst verbracht haben, also ab Oktober 2016, möglich.
Die für den Arbeitnehmer günstigste Lösung und Interpretation ist zu wählen. Das führt dann dazu, dass Sie mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Monats kündigen können.