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Auftragsstornierung durch Kunden

17. März 2006 14:34 |
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Vertragsrecht


Im Namen meiner Firma möchte ich folgenden Sachverhalt klären:

Ein Auftrag an meine Firma wurde schriftlich erteilt, von meiner Firma schriftlich bestätigt und mit der Fertigung begonnen.Die Fertigung ist jeweils Auftragsbezogen.Nach 2 Wochen und 10 Tage vor Auslieferung hat der Kunde den Auftrag storniert. Nettoauftragssumme 10.000€
Frage: Können wir die uns bereits entstandenen Kosten (Löhne, Material) als Schadenersatz geltend machen ?

Für eine schnellstmögliche Anwort vielen Dank

Sehr geehrter Ratsuchender,

unter Zugrundelegung Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Soweit Sie vertraglich nichts anderes vereinbart haben, gilt die gesetzliche Regelung, hier § 649 BGB :

Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes den Vertrag jederzeit kündigen.

Sie bleiben dabei nach der gesetzlichen Regelung berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, müssen sich aber dasjenige anrechnen lassen, was Sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.

Ergänzend weise ich auf folgendes hin:
Die Auskunft im Rahmen dieses Forums kann nur die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind, umfassen. Daneben können weiterere Tatsachen von Bedeutung sein, die im Einzelfall auch zu einem völlig anderen Ergebnis führen können Verbindliche Empfehlungen darüber, ob und gegebenenfalls wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, sind nur im Rahmen der Erteilung eines Mandats möglich.

Mit freundlichen Grüßen
Iris Lemmer-Krueger
-Rechtsanwältin-

Rückfrage vom Fragesteller 17. März 2006 | 15:19

Es handelt sich hier um Vollkaufleute
Wir als Lieferant sind eine GmbH der Kunde GmbH& Co.KG

Der Bestellung zugrunde liegenden AGB´s unsererseits sowie den
AGB´s des Kunden befinden sich keine Regelungen über Rücktritssrechte und daraus entstehenden Forderungen

Ist BGB, wie in Ihrer Anwort, anzuwenden? Wenn nicht, welche
Regelung gilt in unserem Fall?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. März 2006 | 15:35

Sehr geehrter Ratsuchender,

auch soweit Sie und Ihr Vertragspartner Vollkaufleute sind, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung nach BGB, wenn nichts anderes vertraglich vereinbart wurde.

-Ich rate vorsorglich, die AGBs nochmals unter dem Gesichtspunkt des Kündigungsrechts des Bestellers zu überprüfen.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-

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