Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Die Auffassung Ihres Kollegen entspricht nicht der derzeitigen Rechtslage.
Ihr Auftraggeber schuldet aus dem mit Ihnen begründeten Schuldverhältnis - soweit zumutbar - Sorgfalt, Wahrung der Vertraulichkeit, Aufklärung etc. Dies wird als Nebenpflicht des Auftraggebers angesehen.
Die Bewerberdaten müssen auch ohne besondere Abrede vertraulich behandelt werden, wenn Ihr Auftraggeber hiervon keinen Gebrauch machen will. Darüber hinaus ist dem Auftraggeber nicht gestattet, die Daten an einen anderen Interessenten weiterzugeben. Für die von Ihnen erwogene Änderungsformulierung besteht insoweit keine Veranlassung.
Zu beachten ist, dass eine konzerninterne Berichterstattung aber erlaubt und nicht pflichtwidrig ist (vgl. insoweit NJW-RR 1995, 1525
).
Im Falle der unbefugten Weitergabe der Daten an Dritte sollten Sie in Ihrer Vereinbarung regeln, dass die Vergütung unter 5. sofort fällig wird.
Um auf Nummer sicher zu gehen, empfehle ich, die von Ihnen vorgetragene Vereinbarung insgesamt durch einen Kollegen überprüfen lassen, um Rechtssicherheit zu erhalten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2008
info@kanzlei-roth.de
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
vielen Dank für Ihre Antwort, Sie haben mir weitergeholfen.
Ich habe eine Nachfrage: Wenn eine (legitime) konzerninterne Weitergabe der Bewerberdaten erfolgt bzw. eine Info an den Bewerber erfolgt, dass konzernintern eine andere Vakanz besteht und dieser Bewerber sich daraufhin selbst um einen entsprechenden Kontakt kümmert: wer wäre von Seiten des Konzerns zahlungspflichtig, wenn es zu einer vertraglichen Regelung mit dem anderen Konzern-Unternehmen käme: mein eigentlicher Vertragspartner oder das andere Konzern-Unternehmen?
An sich kann es m.E. nur unser eigentlicher Vertragspartner sein, da ein anderes Unternehmen ja nicht ohne weiteres in den bestehenden Vertrag "zwangsverpflichtet" werden kann. Dies wäre dann ja sozusagen ein "Vertrag zuungunsten Dritter" und das ist m.W. nicht möglich, oder irre ich mich?
Danke für Ihre Antwort!
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ihre Einschätzung ist richtig. Da das Arbeitsverhältnis durch Sie als vermittelt gilt, wäre Ihr(eigentlicher) Vertragspartner auch provisionspflichtig.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de