Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben hinter den letzten Satz selbst ein Smiley gesetzt; vermutlich ist Ihnen also durchaus klar, dass der Sachverhalt so komplex, dass eine Bewertung in einem Satz gerade nicht möglich ist. Vorab möchte ich aber schon anmerken, dass Ihre Rechtslage durchaus günstiger sein könnte, wenn Sie vor der Kündigung Rechtskraft eingeholt hätten, nicht erst jetzt im Anschluss.
Auf Ihre einzelnen Fragen möchte ich wie folgt eingehen:
1.) XX. der AGB eröffnet Ihnen für den Fall der Verletzung einer Mitwirkungspflicht des Kunden keine Kündigungsmöglichkeit sondern soll bloß einen Haftungsausschluss für diesen Fall ermöglichen. XXX. regelt zwar für diesen Fall eine Möglichkeit, sich im Fall der Verzögerung durch den Kunden vom Vertrag zu lösen, allerdings stellt "Verzögerung" keinen Rechtsbegriff dar, der klar definiert wäre. Da Unklarheiten in AGB zum Nachteil des Verwenders gereichen, dürfte der Vertragspartner darauf vertrauen, dass im konkreten Fall damit im Zweifel der Rechtsbegriff des Annahmeverzugs gemeint ist, der im Falle der Verletzung einer Mitwirkungspflicht zum Tragen käme. Wenn für den Eintritt des Annahmeverzugs im Vertrag kein klarer Zeitpunkt für die Erbringung der Mitwirkungspflicht geregelt ist, müssten Sie gem. § 643 BGB
zuvor eine angemessene Frist setzen. Erst nach Fristablauf könnten Sie demnach wirksam den Vertrag kündigen.
2.) Gegenüber Verbrauchern gelten in Bezug auf die wirksame Einbeziehung von AGB sehr strenge Voraussetzungen, gegenüber Unternehmern ist dies weniger streng, § 310 I 1 BGB
. Natürlich würde eine vorherige Übersendung der AGB oder zumindest ein Hinweis darauf die Sache deutlicher erleichtern, aber wenn der Kunde sie über Ihre Homepage kontaktiert hat und die AGB dort offenkundig wahrnehmbar sind, dürften sie auch zur Anwendung gelangen.
3.) Das ist nun genau die entscheidende Frage, die eigentlich von den konkreten vertraglichen Absprachen abhängt, die wohl in diesem Punkt sehr lückenhaft sind. Dann gilt, dass Sie die mühsame Arbeit erbringen müssten, wenn Ihnen vor Vertragsschluss klar war oder wenn Sie hätten erkennen müssen, dass Sie diese vielen Fotos durchforsten müssten. Andernfalls müsste der Auftraggeber Ihnen das entsprechende Material liefern. Sollte der Kunde Sie verklagen, würde er die Beweislast für die entsprechende Vertragsabrede tragen.
4.) Wie soeben angesprochen, müsste der Auftraggeber, wenn er die Vertragskündigung für unwirksam hält und Sie am Vertrag festhalten will, im Rahmen eines Rechtsstreits beweisen, was Sie im Falle eines Festpreises alles erbringen müssten bzw. dass dieser Aufwand von Ihnen zu erbringen wäre.
5.) Wonach Sie nicht gefragt haben: Unabhängig Ihrer AGB gilt dass Sie nach Fristsetzung den Vertrag kündigen und gem. § 642 BGB
Ersatz Ihrer bisherigen Aufwendungen verlangen könnten. Da Sie bereit sind darauf ganz bzw. anteilig zu verzichten, sollte dies doch geeignet sein, die Gegenseite von einem Rechtsstreit abzuhalten.
Sollten Sie im weiteren Verlauf - außergerichtlich oder gerichtlich - einen Rechtsanwalt beauftragen wollen, können Sie gern Kontakt zu mir aufnehmen.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 05.07.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
06.07.2016 | 12:32
Noch eine kurze Nachfrage: Wenn mich der Vertragspartner - wie gestern geschehen - am Telefon minutenlang anbrüllt, wäre dies ein Kündigungsgrund? (ich bin ganz ruhig geblieben)
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
06.07.2016 | 12:54
Sehr geehrter Fragesteller,
auch Beleidigungen können einen Vertrauensverlust bedeuten, welcher zur Kündigung berechtigt. Etwas problematisch dürfte dabei allerdings die Beweislast werden; da es Ihnen obliegt, sämtliche für die Vertragsbeendigung erforderlichen Tatsachen unter Beweis zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt