Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Fragen, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworte:
1. Ist dies ein Verstoß gegen den Datenschutz und wenn ja, welche Möglichkeiten rechtlicher Schritte bestehen?
Ja, die Weitergabe der Auftragdaten an unbeteiligte Dritte, wie dies Ihre Nachbarin sein dürfte ist unzulässig. Als Möglichkeiten stehen Ihnen die Aufforderung zur Unterlassung der Weitergabe, sowie grundsätzlich die Forderung von Schadensersatz zur Verfügung.
2. Welche Konsequenzen hat eine ggf. Anzeige für Herrn Müller?
Eine Anzeige wegen einer unzulässigen Datenweitergabe kann gegenüber dem Landesdatenschutzbeauftragten abgegeben werden. Hierbei sollte der Sachverhalt so umfassend, wie möglich geschildert werden. Als Sanktionsmittel besteht hier die Möglichkeit Bußgelder zu verhängen. Die Höhe richtet sich nach dem Umsatz des Unternehmens, der Schwere und der Häfigkeit etwaiger Verstöße.
Letztendlich könnte es jedoch problematisch sein, wenn Ihre Nachbarin die "Androhung" nur mündlich formulierte und keine weiteren Beweismittel, wie etwa Zeugenaussagen zur Verfügung stehen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
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