Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Von Phishing oder Scamming gehe ich aufgrund Ihrer Angaben nicht aus. Da Sie zuvor bereits in einem längeren Austausch standen finde ich es eher fernliegend, dass man sich auf diesem Weg einen Nachweis über einen negativen Corona-Test verschaffen wollte und diesen für andere Zwecke zu nutzen.
Generell gehe ich davon aus, dass Ihnen ein Anspruch gegen die Person mit der Sie gesprochen haben zusteht, dass diese den Test und die Fotos davon löschen muss. Dieser Anspruch ergibt sich wohl nicht aus Art. 17 DSGVO, da es sich um einen rein privaten Vorfall handeln dürfte.
Allerdings dürfte ein Anspruch auf Löschung der Bilder nach § 1004 BGB analog bestehen. Einen ähnlichen Anspruch nimmt man auch für intime Fotografien nach dem Ende einer Beziehung an.
In Ihrem Fall wäre allerdings die Frage, wie Sie diesen Anspruch durchsetzen können. Da Sie auf allen Kanälen blockiert sind würde ich davon ausgehen, dass eine Kontaktaufnahme gehen den Willen der Person, mit der Sie gesprochen haben, durchaus zu Folgeproblemen führe und könnte. Ich würde allenfalls eine Kontaktaufnahme per Brief empfehlen und so zur Löschung auffordern. Ein Anruf oder eine Kontaktaufnahme per Messenger über eine andere Telefonnummer halte ich für eher kontraproduktiv.
Ghosting ist häufig ein Mittel auf eine nicht konfrontative Art eine soziale Beziehung abzubrechen. Das mag unhöflich erscheinen und auch sicherlich nach dem Austausch persönlicher Informationen als nicht ganz angemessen empfunden werden.
Deshalb sollten Sie bei einer Aufforderung zur Löschung der Fotos Ihres Tests auf jeden Fall einen angemessenen Weg wählen. Falls Sie die Anschrift nicht kennen käme unter Umständen auf Grundlage des Namens eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt als vorbereitende Maßnahme in Betracht.
Sie sollten allerdings abwägen, ob das die Vernichtung des Tests wert ist. Auch falls es Ihnen darum gehen sollte, dass Ihr Austausch auf der Dating-Plattform verborgen bleiben soll und Sie deshalb die Löschung der Fotos des Tests verlangen wollen sollten Sie abwägen, ob sich der Aufwand und das Aufsehen lohnt, die Person zur Löschung aufzufordern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
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Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre zügige Rückmeldung.
Selbstverständlich möchte ich meinen Anspruch auf dem sichersten rechtlichen Wege umsetzen, ohne mit den Folgeproblemen (Stalking-Vorwürfe etc.) konfrontiert zu werden. Daher würde ich die Kontaktaufnahme mit dem Einwohnermeldeamt entweder einer anwaltlichen Vertretung oder dem Landesdatenschutzbeauftragten überlassen – ist das möglich?
Letztendlich bleibt die Frage offen, ob die Person als Privatperson oder im Auftrag einer Organisation gehandelt hat. Des Weiteren könnte die PDF-Datei mit meinem Corona-Test den anderen Personen zugänglich sein oder auf einem Datenträger (Rechner, USB-Stick) gelandet worden sein, der nicht nur für Privatzwecke benutzt wurde. Im Endeffekt würde ich deshalb ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO in Erwägung ziehen.
Vielen Dank nochmals.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage:
Der Anwendungsbereich des Datenschutzrechts ist nicht eröffnet. Eine Auskunft nach Art 15 DSGVO kommt deshalb nicht in Frage.
Anwaltliche Hilfe für die Kontaktaufnahme würde ich Ihnen empfehlen. Der Landesdatenschutzbeauftragte ist für so etwas nicht zuständig.
Mit freundlichen Grüßen