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Weitergabe privater Chats an Dritte Abmahung, Strafbewehrte Unterlassungserklärung

27. Juni 2019 08:18 |
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Datenschutzrecht


Beantwortet von


10:28

Guten Tag,

dieser Fall ist nach meinen Recherchen hier bereits mehrfach bearbeitet und die Fragen dazu gestellt.
Ein für mich sehr guter Freund, hat nachdem ich mich für jemand anderen beziehungstechnisch entschieden habe, zunächst im Bekanntenkreis mündlich von unseren gelegentlichen Treffen und unsere Zeit erzählt. Als er wusste, dass ich keine Beziehung mit ihn möchte und bereits einen anderen Partner an meiner Seite habe, hat er zunächst Bekannten unseren WhatsApp Chatverlauf gezeigt, daraus vorgelesen. Er könnte es nicht verstehen, warum ich mit ihn nicht zusammen sein möchte etc. Danach hat er über einen Bekannten die Handynummer meines jetzigen Partners bekommen und ihm geschrieben, er möchte sich mit ihm treffen aber ich sollte davon nichts wissen, etc. als mein jetztiger Partner ein Treffen abgelehnt hat und geschrieben hat, dass er mir vertraut, hat der ehemalige gute Freund ganze Chatverläufe als Screenshot und teils als Kopie (mit verändertem Inhalt) an meinen Partner weitergeleitet mit den Worten, er hat noch mehr davon.
Unabhängig der persönlichen und emotionalen Folgen, möchte ich gern um weitere Bloßstellungen und Demütigungen in der Öffentlichkeit zu vermeiden, gegen diese Veröffentlichungen vorgehen. Daher meine Frage, macht eine Abmahnung und strafbewehrte Unterlassungserklärung Sinn? Wenn ja, bin ich mir nicht sicher, ob es ausreicht, dass ich diese zunächst selbst verfasse und per Einschreiben übermittle oder ob es für mich rechtssicherer und auch der Person gegenüber glaubhafter wäre, wenn diese direkt durch einen Anwalt erfolgt. Weitere Informationen bzw. Details zum Sachverhalt werde ich natürlich schildern. Vielen Dank.

Eingrenzung vom Fragesteller
27. Juni 2019 | 08:20
27. Juni 2019 | 08:46

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Ja, es macht hier Sinn eine Abmahnung in Verbindung mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung an die Person zu versenden. Einerseits liegt hier eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor und andererseits wurden auch unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt, sodass die Ansprüche nach §§ 823 , 1004 BGB eindeutig sind.

Ein Anwalt ist dafür nicht erforderlich, aber es ist ratsam, um die Abmahnung korrekt zu formulieren. Außerdem erzeugt dies bei der Person natürlich ein verbindlicheres Gefühl, wenn das Schreiben vom Rechtsanwalt stammt.

Wenn man hier den für eine Unterlassung üblichen Regelstreitwert von 5.000€ ansetzt, würden nach dem RVG Anwaltskosten in Höhe von 492,54 Euro inklusive MwSt. fällig. Die hier gezahlte Gebühr würde ich für Sie anrechnen auf diese Summe.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 27. Juni 2019 | 10:24

Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe eine Rechtsschutzversicherung und würde diese gern in Anspruch nehmen. Der von mir zu zahlende Eigenanteil liegt bei EUR 250,00. Könnten Sie mir noch mitteilen, wie der weitere Ablauf wäre, wenn ich Sie mit dem Schreiben beauftragen würde. Mir ist auch daran gelegen, hier schnell zeitlich zu reagieren. Danke. Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Juni 2019 | 10:28

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

Sie müssten mir dann nur Ihre vollständige Anschrift, den Namen der Versicherung und die Versicherungsnummer per E-Mail mitteilen. Dann stelle ich für Sie eine kostenlose Deckungsanfrage bei der Versicherung. Das Schreiben an die Person kann ich aber auch schon vorab fertigen. Ich bräuchte auch dann die Anschriften und eine etwas genauere Sachverhaltsschilderung per E-Mail.

Viele Grüße
Alexander Dietrich

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