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Weiterführung GbR

24. Oktober 2007 18:42 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin Teilhaber einer GbR seit 1999. Leider hat nun ein Gesellschaftsteil keinerlei Zeit mehr sich um die GbR zu kümmern. Daher möchte ich gerne das derjenige sich aus der GbR abmeldet.

Ein Gewinn ist nicht erwirtschaftet worden. Der ausscheidende Gesellschafter muß sein Gewerbe nun abmelden. Daher wird ja die GbR automatisch beendet. Ich möchte die Firma gerne weiterführen.

Muß ich nun ein neues Gewerbe anmelden ? Oder kann ich das Gewerbe so weiterführen inkl. Steuernummer etc.

24. Oktober 2007 | 19:27

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Zunächst ist zu beachten, dass die Gesellschaft trotz Gewerbeabmeldung fortbesteht. Inwieweit das Gewerbe ohne Gewerbeerlaubnis weiter ausgeführt werden kann, richtet sich dann nach gesetzlichen Vorschriften bezüglich des ausgeübten Gewerbes.

Die Gesellschaft hört dann auf zu existieren, wenn der beabsichtigte Zweck erreicht wurde oder die Gesellschaft gekündigt wurde.

Soweit an der Gesellschaft nur zwei Gesellschafter beteiligt sind bedeutet der Zusammenfall der Beteiligungen an der Gesellschaft durch Übertragung von Gesellschaftsanteilen einer GbR in einer Hand stets das Erlöschen des gesellschaftsrechtlichen Schuldverhältnisses (Gesellschaftsvertrag) und so zum Ende der Gesellschaft.

Allerdings besteht die Möglichkeit, das soweit noch ein weiterer Gesellschafter vorhanden ist, die Gesellschaft mit den verbleibenden (mindestens zwei) Gesellschaftern fortgeführt wird oder für den ausscheidenden Gesellschafter ein Anderer eintritt.

Sollte dies nicht der Fall sein und Sie das Gewerbe alleine fortführen, so ist diese möglich, in dem die vormalige Gesellschaft in Form eines Einzelunternehmens fortbesteht und nicht liquidiert werden muß. (BGHZ 48, 203 , 206 = NJW 1967, 2203 ; BGH, NJW 1993, 1917 , 1918)

Da das Gewerbe für die Gesellschaft abgemeldet wurde, wäre durch Sie im Falle der Fortführung des Einzelunternehmens eine neue Gewerbeabmeldung erforderlich. Da auch das Steuersubjekt sich ändern, sollten Sie dem Finanzamt die Fortführung der GbR im Form des Einzelunternehmens mitteilen. Sicherlich erhalten Sie dann entsprechend neue Steuernummern.

Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.

Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Ergänzung vom Anwalt 25. Oktober 2007 | 01:05

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte.

Die von Ihnen angeführte Vertragsklausel enthält eine Fertigstellungsfrist bis Ende Dezember 2007. Danach ist eine Pflasterung der Stichstraße grundsätzlich auch vorher möglich. Gleichwohl hat der Verkäufer natürlich entsprechende Belange von Ihnen zu berücksichtigen, ist aber auch nicht verpflichtet die Stickstraße erst im Dezember fertig zu stellen.

Eine Informationspflicht hinsichtlich eines anderen Kaufvertrages besteht dann nicht, wenn davon Ihr Vertrag bzw. die Eigentumsverschaffung nicht tangiert ist. Dies würde ich in Ihrem Falle verneinen, da der Verkäufer in der Zeit von Juli bis Dezember grundsätzlich frei ist den Zeitpunkt der Fertigstellung der Stichstraße zu wählen.

Insoweit müssten Sie auch damit rechnen, dass durch die Fertigstellung der Stichstraße im Zeitraum Juli bis Dezember es zu Beeinträchtigung bei Ihnen kommen kann.

Einen möglichen Schadensersatzanspruch könnten Sie allenfalls herleiten,

- wenn der Verkäufer seine Informationsverpflichtung verletzt hat, d.h. die Vorlaufzeit entgegen der vertraglichen Regelung zur kurz bemessen war. Hier wäre aber der Kaufvertrag zu prüfen, welche Vorlaufsfrist Ihnen eingeräumt werden musste.

- wenn die Beeinträchtigung durch die kurzfristige Fertigstellung über das übliche Maß hinaus geht.

In beiden Fällen sind, soweit keine expliziten vertraglichen Regelungen getroffen wurden, Wertungen anhand der Situation vor Ort erforderlich, mit der Unsicherheit, dass ein Schadensersatzanspruch, soweit er konkret belegt dargelegt werden kann, auch dem Grunde nach begründet sein muß.

Anhand Ihrer Angaben sehe ich für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch wenig Aussichten auf Erfolg, soweit der Verkäufer nicht konkret gegen eine Klausel des notariellen Kaufvertrages verstoßen hat. Liegt eine solcher konkreter Verstoß gegen die kaufvertraglichen Pflichten nicht vor, sind Sie in der Situation eine entsprechenden Schadensersatzanspruch zu begründen mit den Unsicherheiten der oben dargestellten Auslegungsmöglichkeit.

Insoweit empfehle ich Ihnen zunächst den Kaufvertrag auf entsprechende konkrete Anhaltspunkte hinsichtlich der Vorlaufzeit der Informationspflicht zu überprüfen.

Soweit sich hier keine Anhaltspunkte ergeben, sollten Sie zunächst mit dem Verkäufer und dem Käufer (Frist Ende Oktober) in Kontakt treten, um einen entsprechenden Aufschub bezüglich der Fertigstellung der Stichstraße bitten, um zusätzliche Kosten bei Ihnen zu vermeiden.

Ein Gespräch mit einem einvernehmlichen Lösungsansatz ist einer Durchsetzung eines unsicheren Schadensersatzanspruches sicherlich vorzuziehen.

Ich bedaure Ihnen keine bessere Nachrichten geben zu können, hoffe Ihnen aber gleichwohl einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.

Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom

Ergänzung vom Anwalt 25. Oktober 2007 | 01:08

Sehr geehrter Ratsuchender,

bitte betrachten Sie die vorgenannten Ausführungen als hinfällig, da Sie eine andere Fragestellung betreffen.

Ich bitte die Unanehmlichkeiten zu entschuldigen.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom

ANTWORT VON

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