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Weiterer Nachname für gemeinsames Kind

3. November 2010 23:55 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich leben in einer Beziehung mit meiner Freundin und unserem gemeinsamen, leiblichen Kind. Vor der Geburt haben wir das gemeinsame Sorgerecht beantragt. Unser Kind durfte bei der Geburt nur einen Nachnamen bekommen, wir entschieden uns für den der Mutter.

Leider sind seit dieser Zeit viele Lästereien vorgekommen warum denn unser Kind nicht wie der Vater heißt. Dies belastet unsere Beziehung sehr stark. Ebenso befürchten wir diese Fragen, wenn unser Kind in die Schule kommt.

Durch zurückliegende Scheidung meiner Freundin hat Sie Ihren Geburtsnamen zurück bekommen und kann sich nun nicht mehr vorstellen, ihn erneut abgeben zu müssen. Beide arbeiten wir dazu in einem sehr konservativem Umfeld.

Bitte geben Sie uns einen Rat, wie es möglich ist unserem Kind auch meinen Nachnamen geben zu können. Ist des durch eine Heirat möglich? Wir haben sogar darüber nachgedacht, ob es im Ausland ggf. möglich wäre. Ebenso ist mir auf dieser Seite der §1757 Abs. 4 aufgefallen, wo dies ggf. möglich erscheint.

Wir sind sehr unglücklich mit dieser Situation. Herzlichen Dank für Ihre Hilfe.

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Es ist nicht möglich dem Kind einen Doppelnamen zu geben. Wenn Sie heiraten würden, könnten Sie nach § 1355 BGB einen Ehenamen bestimmen. Dieser kann nur der Nachname der Frau oder des Mannes sein, oder beide behalten Ihren Namen. Der Ehegatte dessen Name nicht Ehename wird, kann seinen Namen voranstellen oder anfügen, hätte also dann einen Doppelnamen.

Wenn aufgrund Heirat ein Ehename bestimmt wird, dann wird dieser Name auch Name des Kindes wenn es noch nicht fünf ist vgl. § 1617 c I BGB . Ist das Kind älter als fünf, muss es sich der Namensänderung anschließen, was bei Ihnen kein Problem wäre, da Sie beide die elterliche Sorge haben. Das Kind kann also Ihren Namen erhalten, wenn dieser Ehename wird. Es würde dabei aber seinen bisherigen Namen, den der Mutter, verlieren. Ihre Frau könnte ja einen Doppelnamen führen, wenn Ihr Name Ehename wird.

§ 1757 BGB ist leider nicht einschlägig, weil es dort um Annahme also Adoption geht.

Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem NamÄG ist nicht möglich, weil Fälle wie der Ihre, keinen wichtigen Grund zur Namensänderung darstellen. Ein Doppelname wäre auch hier nicht möglich.



Rückfrage vom Fragesteller 6. November 2010 | 16:13

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Es ist sehr ungerecht bewertet, daß dies bei einer Adoption ermöglich wird, nicht aber bei der Unterstützung leiblicher Eltern, die sicherlich ein gleiches Interesse vertreten und dies berechtigt.

Nachfrage:
Ich würde gern wie bereits geschildert nachfragen, ob dies im EU Ausland möglich sei, ggf. durch Heirat in Dänemark?

Herzlichen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. November 2010 | 18:50

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.

Der Grund für die unterschiedliche Behandlung ist, dass bei einer Minderjährigenadoption das Verwandtschaftsverhältnis zu den alten Verwandten erlischt. Daher besteht ein Bedürfnis auf Namensänderung.

Auch wenn Sie im Ausland heiraten, unterliegt das Recht der Namensführung für die Ehegatten weiter dem deutschen Recht nach § 10 I EGBGB . Wenn also im Ausland eine Erklärung zur Namensführung abgegeben wird, findet in Deutschland eine Prüfung statt, ob dies dem deutschen Recht entspricht. Es gibt also keine Möglichkeit auf diesem Weg einen Doppelnamen des Kindes zu erhalten. Der einzige Weg hierzu wäre Scheidung und Wiederheirat eines Elternteils.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Fachanwalt Familienrecht und Arbeitsrecht


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