Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Werden mehrere mit einem Vorkaufsrecht belastete Grundstücke zu einem Gesamtpreis verkauft, so kann der Berechtigte die Ausübung des Vorkaufsrechts auf ein Grundstück (oder mehrere Grundstücke) beschränken (Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Juni 2006 – V ZR 17/06).
Dem ist der Fall gleichzustellen, dass von mehreren mit einem dinglichen Vorkaufsrecht belasteten Grundstücken lediglich einzelne Grundstücke verkauft werden.
Demgegenüber ist es unzulässig, die Ausübung des Vorkaufsrechts auf Teilflächen eines einheitlichen Grundstücks zu beschränken, auch wenn die Teilflächen im notariellen Kaufvertrag gesondert ausgewiesen werden (Brandenburgische Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.07.2019 – 5 U 53/19). Hier kann das Vorkaufsrecht vom Berechtigten entweder nur insgesamt für das gesamte Grundstück ausgeübt oder darauf verzichtet werden.
Wenn vorliegend die mit einem dinglichen (d.h. im Grundbuch eingetragenen) Vorkaufsrecht belastete Gesamtfläche aus mehreren selbständigen Flurstücken mit jeweils eigenem Grundbuchblatt besteht, kann der Berechtigte beim Verkauf nur der Flurstücke, die den Weg bilden, auf die Ausübung seines Vorkaufsrechts verzichten, es beim Verkauf der übrigen Flurstücke aber weiterhin ausüben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2002 - 14 U 89/02). Ein im Grundbuch bestelltes Vorkaufsrecht ist immer auf das einzelne Grundstück bezogen. Bei zusammenhängenden Grundstücken wird dann für jedes einzelne Grundstück ein eigenes Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen.
Daneben ist es möglich, durch Vertrag ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht zu begründen, das nicht im Grundbuch eingetragen wird. Hier ist es möglich, ein sich auf mehrere Grundstücke erstreckendes Vorkaufsrecht vertraglich so auszugestalten, dass es nur für alle Grundstücke einheitlich ausgeübt werden kann (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Sollte dies vorliegend der Fall sein, würde der Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts für die Flurstücke, die den Weg bilden, zu einem Verlust des Vorkaugsrechts auch für die übrigen Flurstücke führen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt C. Norbert Neumann
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