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Vorkaufsrecht Grundstückspächter

| 9. August 2023 14:37 |
Preis: 65,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Detailfragen zum Vorkaufsrecht

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir sind mit folgender Situation konfrontiert:
Ein Grundstückspächter strebt die Eintragung eines Vorkaufsrechts zu seinen Gunsten im Grundbuch an. Abweichend von der üblichen Praxis der Eintragung des Vorkaufsrechts in Abteilung II des Grundbuchs, wünscht er die gleichzeitige Eintragung des Vorkaufsrechts in Abteilung III des Grundbuchs. Wir schätzen diese unübliche Handhabung als nachteilig für uns ein, haben aber den Hintergrund und die Folgen dieses Ansinnen nicht abschließend verstanden.

Unserer Einschätzung nach hat dies nachteilige Wirkungen auf die Belastbarkeit des Grundstücks oder die Nutzung als Sicherheit für anderweitige Darlehen durch uns, da das Vorkaufsrecht in der Rangfolge in Abteilung III an erster Stelle steht.

Frage: Welche Folgen hat der Eintrag eines Vorkaufsrechts in Abteilung III des Grundbuchs für den Grundstückeigentümer beziehungsweise für die Rangfolge von weiteren Eintragungen in Abteilung III und welche Vorteile hat der durch das Vorkaufsrecht Begünstigt? Ist die Belastbarkeit des Grundstücks für Hypotheken hierdurch eingeschränkt?

Darüber hinaus wäre zu klären, inwieweit das Vorkaufsrecht des Pächters zum Tragen kommt, wenn ein Erbe weiteren Erben zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt auszahlt, um die Erbengemeinschaft aufzuheben. Da hier ja im Grunde genommen, ebenfalls ein Verkauf stattfindet.

Frage: löst der Verkauf des Grundstücks unter erbberechtigten Verwandten das Vorkaufsrecht aus?

Wir würden uns über eine Einschätzung ihrerseits freuen.

Viele Grüße

9. August 2023 | 15:09

Antwort

von


(253)
An der Alten Ziegelei 5
48157 Münster
Tel: 0049 176-614 836 81
Web: https://immoanwalt.nrw
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihr mitgeteilter Sachverhalt wirft eine Vielzahl von Fragen auf. Gerne gebe ich dazu eine erste Einschätzung ab und würde mich freuen, wenn sich daraus eine Zusammenarbeit ergibt. Ich habe einige Mandate auch im Kölner Raum und bin auch privat zum Tanzen immer mal wieder dort.


Zunächst einmal ist die Eintragung eines Vorkaufsrecht nach der Grundbuchordnung ausschließlich in der Abteilung II des Grundbuchs vorzunehmen. Es ist aufgrund des Typenzwangs des Sachenrechts gar nicht möglich, in Abteilung III des Grundbuchs ein Vorkaufsrecht einzutragen, da gehören vielmehr die von Ihnen zutreffend genannten Grundschulden hinein.

Das hilft allerdings wenig, zumal es im Hinblick auf den Rang der Eintragung einzig und allein auf das Datum der Eintragung ankommt.

Ein Vorkaufsrecht in Abteilung II wäre also gegenüber einer späteren Grundschuld in Abteilung III so oder so vorrangig, wenn es nur vorher eingetragen wird, sogenanntes Windhundprinzip.

Dieses Prinzip - first come first serve oder wer zuerst kommt mahlt zuerst - gilt übergreifend über die Abteilungen hinweg. Vom Range her macht es also keinen Unterschied, ob ein Recht in der Abteilung II oder in der Abteilung III eingetragen worden ist, allein das Datum zählt.

Daher ist das Ansinnen des Pächters streng genommen auch überhaupt nicht nachvollziehbar und könnte auf schierer Unkenntnis der Rechtslage beruhen.

Eine Einschränkung der Belastbarkeit folgt daraus allerdings keinesfalls. Sicherlich findet sich immer auch noch eine Bank, die bei entsprechend guten Zinsen auch bereit ist, die dritte oder vierte Rangstelle einzunehmen. Grundsätzlich haben Sie mit Ihrer Befürchtung aber Recht: Je mehr Eintragungen vorliegen umso schlechter die Konditionen eines möglichen Darlehens.

Ein Vorkaufsrecht kommt immer nur dann zum Tragen, wenn ein Verkauf vertraglich vereinbart worden ist. Schenkungen und die Erbfolge ist davon ausgenommen. Im Erbfalle wird das Vorkaufsrecht nicht ausgelöst, das ist ein anderer Fall. Ein Verkauf unter erbberechtigten Verwandten würde aber in der Tat das Vorkaufsrecht auslösen.


Ich kann mir vorstellen, dass der von Ihnen geschilderte Sachverhalt unvollständig ist, so dass ich Ihnen sehr gerne ein Telefonat unter 0176 614 836 81 anbiete. Alternativ mailen Sie mir unter neumann@immoanwalt.nrw - damit ich mir ein vollständiges Bild vom Sachverhalt machen kann. Gerne können Sie auf diesem Portal auch die Nachfrage-Option nutzen, was aber weniger vertraulich ist und daher für Sie keine Vorteile bringt. Mehrkosten durch eine weitere Zusammenarbeit würden erst bei schriftlicher Mandatierung entstehen. Sollten Sie bei Ihrer etwaigen Bewertung Anlass zu einem Punktabzug sehen, so melden Sie sich bitte unbedingt vorher bei mir.

Mit den besten Grüßen

Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann

Bewertung des Fragestellers 9. August 2023 | 15:47

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Ich habe extrem kurzfristig eine gute Antwort auf meine Frage erhalten. Die Antwort hilft mir schon mal weiter. Wie Herr Dr. Neumann treffend festgestellt hat, ist die Gemengelage deutlich komplexer und Bedarf ggf. weiteren Erörterung.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 9. August 2023
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Ich habe extrem kurzfristig eine gute Antwort auf meine Frage erhalten. Die Antwort hilft mir schon mal weiter. Wie Herr Dr. Neumann treffend festgestellt hat, ist die Gemengelage deutlich komplexer und Bedarf ggf. weiteren Erörterung.


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