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Diese Antwort ist vom 17.05.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Das Wegerecht wird zwar für den jeweiligen Eigentümer des (herrschenden) Grundstücks eingeräumt, ist aber nicht auf seine Person beschränkt. Die Dienstbarkeit muss sich unter Umständen den geänderten Verhältnissen, insbesondere einer Bedarfssteigerung anpassen. Nur, wenn die steigenden Inanspruchnahme für Sie so nicht voraussehbar war, brauchen Sie diese nicht zu dulden. Das wird im vorliegenden Fall jedoch nicht anzunehmen sein:
Der BGH hat in einem Fall entsprechend entschieden, der eine ähnliche Ausgangssituation hatte, wie Ihrer. In diesem Fall ist auf dem herrschenden Grundstück dann zusätzlich ein Mehrfamilienhaus errichtet worden für insgesamt vier Parteien mit jeweils zwei Pkws. Der Eigentümer des dienenden Grundstücks musste dulden. Lediglich die Unterhaltungskosten wurden zum Großteil auf den Wegeberechtigten abgewälzt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de
Rückfrage vom Fragesteller
17.05.2006 | 16:00
Sehr geehrter Herr Timm,
die Bebauungsgrenze endete bei Einräumung des Wegerechts mit unserm Grundstück, eine weitere Bebauung war nicht absehbar,
da diese vom Landkreis und der Kommune als nicht Genehmigungsfähig beschieden worden war. Stand 1984.
Das Wegerecht ist praktisch für Gartenland eingeräumt worden.
Nach jetzt über 20 Jahren hat die Kommune und der Landkreis die
Genehmigungspraxis geändert.
Ist dieses als nicht voraussehbar anzusehen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
17.05.2006 | 16:48
Ich sehe durchaus Möglichkeiten, gegen das Wegerecht vorzugehen: Es kann sowohl mit der Aussage des Landkreises, als auch mit der Beschaffenheit der Landschaft zur Zeit der Rechtsbestellung argumentiert werden.
Da hier aber noch weitere Recherche zur Entwicklung der Rechtsprechung angebracht ist, kann eine verbindliche Auskunft in diesem Forum nicht gegeben werden. Für eine weitergehende Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
M. Timm
Rechtsanwalt