Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Ohne Vorlage der Verträge kann nur eine Einschätzung der Rechtslage getroffen werden. Sie sollten die Unterlagen auf jeden Fall überprüfen lassen, erst nach Sichtung der gesamten Unterlagen kann eine verlässliche Aussage getroffen werden.
2.Das vorweggeschickt:
Nach der von Ihnen geschilderten Lage ist zivilrechtlich keine Grunddienstbarkeit eingetragen worden. Deshalb ist ein zivilrechtlicher Anspruch für die Nutzung anhand Ihrer Schilderung– abgesehen von dem von Ihnen bereits zitierten Notwegerecht, § 917 BGB
– nicht erkennbar.
3.Daneben besteht der öffentlich-rechtliche Anspruch durch die Eintragung in das Baulastverzeichnis. In diese Pflichten sind Sie durch Bestätigung und notarielle Beurkundung in Ihrem Kaufvertrag eingetreten und somit auch verpflichtet. Auf der anderen Seite bestehen aber auch von den Eigentümern der Grundstücke A und B Pflichten auf Unterhaltung des Weges, die gegebenenfalls eingeklagt werden müssen, wenn die Eigentümer die Unterhaltung verweigern. Der Vertrag von 1979 spielt hier die entscheidende Rolle, nach Ihrer Schilderung wurde er wirksam Bestandteil Ihres Kaufvertags.
Ich bitte Sie hierzu um weitere Informationen, die Sie mir gern an die unten angegebene E-Mailadresse schicken können.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
info@anwaeltin-heussen.de
nheussen@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Diese Antwort ist vom 04.09.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Nina Marx
Heinrich-Brüne-Weg 4
82234 Weßling
Tel: 08153 8875319
Web: http://www.anwaeltin-heussen.de
E-Mail:
Sehr geehrte Frau Heussen,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre schnelle Beantwortung meiner Frage.
Aber so richtig klar ist mir die Rechtslage noch nicht.
Sie schreiben unter Punkt 2, dass ein zivilrechtlicher Anspruch (auf Basis meiner Schilderung) nicht erkennbar ist. Daraus lese ich, dass die Eigentümer der Grundstücke A und B kein Recht haben mein Grundstück zu überfahren (das Notwegerecht zunächst einmal nicht berücksichtigt).
Unter Punkt 3 schreiben Sie, dass der Notarvertrag, in dem neben der Pflege- und Instandhaltungsregelung ja auch das Geh- Fahr- und Leitungsrecht beinhaltet ist, wirksamer Bestandteil meines Kaufvertrages ist.
Haben die Eigentümer der Grundstücke A und B denn dadurch doch das Recht mein Grundstück zu überfahren?
Mit freundlichen Grüßen
Ein Ratsuchender.
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn keine Grunddienstbarkeit eingetragen wurde für A und B haben diese zivilrechtlich kein Recht zur Nutzung Ihres Grundstücks (§ 917 ausgenommen).
ABER ein Anspruch kann sich öffentlich-rechtlich durch die Eintragung in das Baulastverzeichnis scheint hier ein Recht für A und B entstanden zu sein für das Geh- und Fahrrecht über Ihre Grundstück. Dafür muß ich den Vertrag prüfen, um sicher zu sein. Wenn ein solches Recht besteht, ist es wirksamer Bestandteil Ihres Kaufvertrags geworden, weil es Sie in Ihrem Kaufvertrag durch den Notar auf die Regelung des § 4 des Vertrages von 1979 hingewiesen wurden. Dann dürfen A und B auch über Ihr Grundstück fahren, müssen andererseite den Weg auch entsprechend der Vereinbarung pflegen.