Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihren Fragen:
"Welche Chancen haben wir den rechtstreit zu gewinnen und was würde das in etwa kosten?"
Auf Ihrem Grundstück können Sie grundsätzlich jedem, unabhängig der jetzigen Versteigerung jetzt bereits das Wegerecht untersagen, es sei denn, dass dieses eingetragen worden ist.
Falls dies nicht der Fall ist, könnte sich der Nachbar allenfalls noch auf ein Notwegerecht berufen. Dieses ist meines Erachtens allerdings ausgeschlossen, da das Grundstück bereits einen Zugang zu einer öffentlichen Straße besitzt und der Zugang zu den Wohnungen baulich auf diesem Grundstück hergestellt werden müsste.
Hinsichtlich der gebauten Treppe ist die Rechtslage wie folgt:
§ 912 BGB
:
"Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat."
Ein Treppenabsatz stellt allerdings kein Gebäude dar (OLG Hamm OLGR 1992, 52), sodass keine Duldungspflicht besteht und Sie den Nachbarn auffordern können, die Treppe entsprechend der Grundstücksgrenze abzureißen, notfalls gerichtlich.
Die Kosten hängen vom Streitwert ab. Dieser dürfte, wenn keine anderen Anhaltspunkte gegeben sind, € 5.000,00 betragen (Auffangstreitwert). Die Kosten würden dann für das außergerichtliche Verfahren € 492,00 betragen.
Falls ein gerichtliches Verfahren notwendig würde, würden sich die Kosten auf € 1621,00 erhöhen (Anwalts- und Gerichtskosten).
"Muss der Nachbar für die 20 jahre unberechtigte nutzung Schadensersatz leisten?"
Ein Nutzungsersatz muss dieser allerdings nicht zahlen, da die Nutzung von Ihnen bzw. den Voreigentümern geduldet worden ist und damit einhergehend ein "Verzicht" angenommen wird.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung,
da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 11.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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danke für die antwort
habe sie also richtig verstanden, es spielt dabei auch keine rolle das das grundstück vorher der stadt gehört hatte und auf der baugenehmigung die treppe aufgezeichnet war und genehmigt wurde?
wenn sie den nachbarn in unserem auftrag auffordern die treppe zu entfernen und zu unterlassen den weg zu nutzen und er beides nicht tut, können wir ein unternehmen beauftragen die treppe zu entfernen richtig?
ebenso sind wir berechtigt unser grundstück zu umzeunen und damit dem nachbarn den weg zu seinem zweiten eingang zu den wohnungen versperren?
der nachbar hat bisher nie reagiert und soweit ich weis ist er finanziell nicht in der lage einen rechtsanwalt zu beauftragen aber sollte er das diesmal vieleicht doch tun, muss er von einem anwalt vertreten sein oder kann er sich selbst verteidigen?
müssen die gerichtskosten dann von ihm oder von uns vorab gezahlt werden oder geteilt werden?
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihren Nachfragen:
habe sie also richtig verstanden, es spielt dabei auch keine rolle das das grundstück vorher der stadt gehört hatte und auf der baugenehmigung die treppe aufgezeichnet war und genehmigt wurde?
Das ist richtig. Die Baugenehmigung kann nämlich nicht dazu führen, dass Grenzverletzungen aufrecht erhalten bleiben. Dies spielt für den Nachbarn oder neuen Eigentümer insoweit keine Rolle, da er in diesem Verfahren in der Regel nicht involviert ist.
wenn sie den nachbarn in unserem auftrag auffordern die treppe zu entfernen und zu unterlassen den weg zu nutzen und er beides nicht tut, können wir ein unternehmen beauftragen die treppe zu entfernen richtig?
Der Beseitigungsanspruch muss gerichtlich durchgesetzt werden, eine eigenmächtige Beseitigung ist wie bei einer Wohnungsräumung leider nicht möglich.
ebenso sind wir berechtigt unser grundstück zu umzeunen und damit dem nachbarn den weg zu seinem zweiten eingang zu den wohnungen versperren?
Das ist korrekt, wobei zumindest eine großzügige Ankündigungszeit (3 Monate) zuvor ergehen sollte, um diesen Akt nicht als rechtsmissbräuchlich einstufen zu können.
der nachbar hat bisher nie reagiert und soweit ich weis ist er finanziell nicht in der lage einen rechtsanwalt zu beauftragen aber sollte er das diesmal vieleicht doch tun, muss er von einem anwalt vertreten sein oder kann er sich selbst verteidigen?
Er kann sich auch selbst verteidigen, solange das Gericht den Streitwert nicht bei über 5.000,00 Euro ansetzt, was allerdings unwahrscheinlich ist.
müssen die gerichtskosten dann von ihm oder von uns vorab gezahlt werden oder geteilt werden?
Diese müssen vorab durch Sie ausgelegt werden. Am Ende zahlt derjenige, der verliert. Sie bekämen sodann von ihm die Gerichtskosten wieder (Solvenz unterstellt).
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten,
schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt