Sehr geehrter Ratsuchender,
gern nehme ich zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung:
Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechtes hätten Sie nur dann, wenn eine andere Verbindung an das öffentliche Wegenetz für das betreffende Grundstück im Ganzen (!) nicht möglich oder wirtschaftlich tragbar ist. Daran wird es wohl fehlen. Nur weil eine Garage an einer möglicherweise ungünstigen Stelle errichtet wurde, muss der Nachbar keinen Notwegerechtes zu dieser Garage dulden.
Als Wegerecht bezeichnet man das Recht, einen Weg über ein fremdes Grundstück nur zum Zwecke des Durchganges und/oder der Durchfahrt zu nutzen. Dieses Recht kann sowohl durch schuldrechtliche Vereinbarung (Vertrag, auch mündlich) oder durch Bestellung einer Grunddienstbarkeit begründet werden. Während die schuldrechtliche Vereinbarung nur zwischen den konkreten Vertragsparteien wirkt und damit gegenstandslos wird, sobald einer der Grundstückseigentümer wechselt, wirkt die Bestellung einer Grunddienstbarkeit als dingliches Recht. Das Wegerecht lastet dann auf dem Grundstück. Auch ein Eigentümerwechsel ändert daran nichts.
In Ihrem Fall kam leider nur eine schuldrechtlich vereinbartes Wegerecht zustande. Es verfällt spätestens mit dem Eigentümerwechsel. Zwar könnte dieser Wechsel noch ausstehen, aber bei nur mündlichen Absprachen haben Sie in jedem Fall schon jetzt ein erhebliches Beweisproblem.
Ich sehe kaum Erfolgsaussichten für eine Durchsetzung des Wegerechts. Sie werden sich damit anfreunden müssen, früher oder später eine andere Zuwegung zu errichten. Aufgrund der Komplexität des Themas sollten Sie jedoch dennoch eine eingehende juristische Prüfung vor Ort einleiten.
Sollte ich Fragen übersehen haben, so nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion. Ansonsten bedanke ich mich für das mir entgegen gebrachte Vertrauen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt