Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Es ist zu unterscheiden, ob eine Grunddienstbarkeit vereinbart und eingetragen ist, oder nur eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit auf die Person des Nachbarn.
Ihren Angaben entnehme ich, dass letzteres der Fall ist.
In diesem Zusammenhang ist zum Löschen der persönlichen Dienstbarkeit die Zustimmung des Berechtigten erforderlich.
Rechtsgeschäftliche Aufhebung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit erfordert materiell Aufgabeerklärung des Berechtigten und Löschung im Grundbuch (§ 875 Abs. 1 BGB
). Die Grundbucheintragung erfolgt auf Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO
), wenn der Betroffene (Dienstbarkeitsberechtigte) sie in Form einer notariellen Beglaubigung (§ 29 GBO
) bewilligt (§ 19 GBO
).
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit erlischt u.a. wenn der Vorteil für den Berechtigten mit grundlegender Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Grundlagen dauernd fortfällt.
Zur Löschung im Grundbuch ist aber in jedem Fall die Zustimmung des Nachbarn erforderlich.
Zunächst benötigen Sie die notarielle Zustimmungserklärung des Nachbarn, sodann müssen Sie beim Grundbuchamt ein Antrag auf Löschung stellen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 22.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 22.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen