Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte dieser auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist es so, dass dem Eigentümer eines Grundstückes, wenn dieses nicht anders zu erreichen ist, als über fremde Grundstücke, ein Notwegerecht eingeräumt werden muss. Dieses „normale“ ist an eine Entschädigung des Nachbarn für das Überfahren des Grundstücks gekoppelt.
In Ihrem Fall ist es nunmehr so, dass in der Urkunde im Prinzip festgelegt ist, dass Sie das Wegerecht grundsätzlich dulden müssen, ohne dass Sie eine Entschädigung erhalten. Das heißt, dass Ihr Nachbar für Bewirtschaftung, Unterhaltung und auch Instandsetzung durch Ihren Garten fahren darf. Dazu gehört auch die Verbringung von Erde etc.
Ich gehe dabei zunächst davon aus, dass die von Ihnen benannte Urkunde Bestandteil des Kaufvertrages ist.
Ich entnehme Ihren Ausführungen, dass Sie Bedenken haben, dass Verunreinigungen durch das Befahren mit Fahrzeugen befürchten. Ich empfehle Ihnen daher, mit Ihrem Nachbarn zu sprechen, um eine möglichst schonende Nutzung zu vereinbaren. Allerdings werden Sie nach Ihren Ausführungen das Befahren letztendlich dulden müssen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen die hier nur mögliche erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Maldonado
- Rechtsanwältin -
vielen Dank für die rasche Antwort,
Bezieht sich die Bewirtschaftung, Instandhaltung und Unterhaltung auf die Gegenstände des gemeischaftlichen Eigentums(Sandfiltergraben, Klärgrube)oder um die Bewirtschaftung seines Gartens? In den letzen 10 Jahren wurde der Weg nicht einmal für die o.g Berufe von ihm benutzt sondern nur für die ihm zur Sondernutzung überlassenen Grundstückflächen(Garten). Unsere DHH grenzen an öffentliche Straße.
Darf der Nachbar Weinachtsbäume über den Weg bringen und zum Verkauf zwischenlagern?
Darf er auch Kaminholz Tonnenweise über den Weg transportieren?
Danke im Voraus
mit freundlichen Grüßen
Der von Ihnen zitierte Passus aus der Urkunde bezieht sich auf das Ihrem Nachbarn zur Sondernutzung überlassene gemeinschaftliche Eigentum. Wenn Ihrem Nachbarn also der Garten zur Sondernutzung überlassen wurde, bezieht sich auch die Wegeregelung auf den Garten.
Jetzt stellt sich die Frage nach dem Inhalt des Sondernutzungsrechts. Da Sie schreiben, dass sich das Sondernutzungsrecht auf einen Garten bezieht,, ist das Wegerecht ausdrücklich auf die Bewirtschaftung, Instandhaltung und Unterhaltung des Gartens beschränkt. Im Umkehrschluss würde ich daher eine gewerbliche Nutzung, wie von Ihnen beschrieben, als außerhalb des Wegerechts liegend erachten, so dass ich zumindest hinsichtlich der Weihnachtsbäume Zweifel hätte. Was das Kaminholz angeht, so wird dies nur im Einzelfall zu beurteilen sein.
Weiterer Ansatzpunkt für Sie könnte sein, dass Ihr Nachbar durch seine Sondernutzung und das damit einhergehende Wegerecht kein Gemeinschaftseigentum beschädigen darf, sondern sein Recht auch angemessen ausüben muss. Wenn Ihr Nachbar also die Grenzen des Zumutbaren überschreitet, könnten Sie einen Abwehranspruch gegen ihn haben.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Maldonado
- Rechtsanwältin -