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Weg in die gesetzliche Krankenversicherung?

| 30. September 2010 10:48 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Temuri Kakachia

Situation:

EU Auländer, 46 Jahre, letztes Semester Fernstudium an einer dt. Fernuniversität, Wohnsitz in Deutschland bei Freundin, keine Krankenversicherung im EU Ausland mehr vorhanden, kein eigenes Einkommen.

Fragen:

Besteht Anspruch auf Aufnahme in eine gesetzliche Krankenkasse bei freiwilliger Versicherung?

Falls Nein - Gibt es einen Weg in die gesetzliche Krankenversicherung?

Besteht eine Krankenversicherungspflicht?

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

1. Versicherungspflicht i.S.d. § 5 SGB V besteht in Ihrem Fall nicht. Abs. I, Nr. 9 dieser Norm greift in Ihrem Fall wegen der Überschreitung der Altersgrenze (30 Jahre) nicht ein.

2. Die Voraussetzungen für den freiwilligen Beitritt in die gesetzliche Krankenversicherung regelt § 9 SGB V . In Ihrem Fall kommt Nr. 7 dieser Norm in Betracht. So könnten Sie freiwillig innerhalb von sechs Monaten nach ständiger Aufenthaltnahme im Inland der gesetzlichen Versicherung beitreten, wenn Sie bis zum Verlassen ihres früheren Versicherungsbereichs bei einem dortigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren.

Liegen die Voraussetzungen des § 9 SGB V in Ihren Fall nicht vor, so können Sie nicht ein freiwilliges Mietglied der gesetzlichen Krankenkasse werden. In diesem Fall müssen Sie auf die private Krankenversicherung zurückgreifen.

3. Sie müssen als Ausländer in Deutschland ausreichende Krankenversicherung nachweisen, um über 3 Monate hinausgehendes Aufenthaltsrecht zu bekommen. § 4 FreizügG/EU fordert ausdrücklich den Besitz einer ausreichenden Krankenversicherung und der ausreichenden Existenzmitteln auch bei Studenten. Erfährt die Ausländerbehörde vom Wegfall der Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts, so kann diese den Verlust des Aufenthaltsrechts feststellen und die Aufenthaltskarte widerrufen (§ 5 V FreizügG/EU). Die Konsequenz dieser Feststellung wäre Ihre Ausreisepflicht.

Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion "Direktanfrage" in Anspruch nehmen.

Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:

T. Kakachia
-Rechtsanwalt-

______________________________________________________

Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei

Tel: 07621/5107959
Fax: 07621/5107962

Bewertung des Fragestellers 2. Oktober 2010 | 08:58

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