Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Lohnbüro scheint keine Ahnung zu haben.
Der Weg in die GKV führt über eine Reduktion des Einkommens mittels Anpassung des Arbeitsvertrags nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
. Dies setzt voraus, dass zum einen die wöchentliche Arbeitszeit auf 30 Stunden und weniger herabgesetzt wird. Zum anderen wird dadurch auch das Entgelt entsprechend reduziert. In der Regel wird eine Beschäftigtigung mit einem Entgelt oberhalb der JAEG nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 „durch" die Reduktion der Arbeitszeit und die entsprechende Verringerung des Entgelts versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 SGB V
(Ulmer in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, § 8, Rdnr. 8.)
Das Lohnbüro rekurriert auf die alte Rechtsprechung des BSG, welches aber nur eine Progonose des Gehaltes für 12 Monate forderte.
Diese Rechtsprechung ist seit der Einführung des § 188 Abs. 4 SGB V
überholt.
Durch Reduktion des Einkommens unter die JAEG setzt automatisch die Versicherungspflicht in der GKV ein.
Der Weg zurück in die GKV kann beispielsweise durch die Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2a) SGB V während einer Freistellung nach dem Pflegezeit¬gesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz oder nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V
aufgrund der Reduktion der Arbeitszeit möglich.
Tritt dann Versicherungspflicht ein, besteht zwar nach § 8 SGB V
die Möglichkeit, sich von dieser befreien zu lassen, aber das dürfte nicht Intension derjenigen sein, die in die GKV zurückkehren möchten. Der Eintritt der Versicherungspflicht muss gerade Folge der Herabsetzung der Arbeitszeit sein, da nunmehr die JAEG nicht mehr überschritten wird (Just in Becker/Kingreen, SGB V, 5. Aufl. 2017, § 8, Rdnr. 10.)
Instruktiv hierzu auch mein Aufsatz in der Zeitschrift Pflege- und Krankenhausrecht (Heft 6/2018).
Auf die Vorversicherungszeit kommt es nicht mehr an.
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
sagt, dass Personen, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den vergangenen fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert gewesen sein müssen.
Diese Norm regelt, wer der GKV freiwillig beitreten darf, wobei diese mittlerweile eher verwirrt und daher im Zusammenhang mit § 188 Abs. 4 SGB V
beachtet werden muss. Mit dieser Vorschrift setzt sich die Versicherung für alle Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach der beendeten freiwilligen Mitgliedschaft oder Familienversicherung fort.
Dieser Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 1
und Nr. 2 SGB V wird im Schrifttum teilweise kein praktischer Anwendungsbereiche mehr beigemessen.
Dieses Zusammenspiel verschiedener, nunmehr überholter Rechtsnormen schwirrt immer noch bei vielen Lohnbüros herum.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Grübnau-Rieken,
ich habe Sie also richtig verstanden, dass ein Wechsel zurück in die GKV für mich unter den von mir genannten Bedingungen (o.g. Jahresgehalt 2019 mit befristeter Teilzeit) möglich ist?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen!
Ja, das haben Sie richtig verstanden. Es kommt auf eine Vorversicherungszeit nicht mehr an.
Schönen 2. Advent
Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt