Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten möchte:
a) Ist es richtig das vertraglich vereinbarte Bonuszahlungen trotz schwankender Höhe bei der JAEG mit zu berücksichtigen sind ?
Bei der Prüfung, ob die JAEG überschritten wird, werden solche Einnahmen berücksichtigt, die bei einem normalen Verlauf mit hinreichender Sicherheit für die nächsten 12 Monate zu erwarten sind. Hierzu gehören das Grundgehalt sowie im Voraus feststehende Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Nicht eingerechnet werden hingegen Entgelte, die wie Prämien unregelmäßig anfallen. Sofern bei Ihnen die Höhe der anfallenden Bonuszahlungen nicht im Voraus festgeschrieben ist, werden diese bei der vorausschauenden Berechnung des Einkommens somit nicht berücksichtigt.
b) wenn ich durch die Teilzeitarbeit unter JAEG bei vorausschauender Betrachtung sinke, habe ich dann einen Anspruch auf Aufnahme in die GKV mit meinen Kindern. Wenn ja ab wann (ist das der Zeitpunkt des Teilzeitarbeitsbeginns also Nov 2013?)
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung beginnt mit dem Tage des Eintritts in das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis (§ 186
I SGB V), also an dem Tag, an dem die Tätigkeit aufgenommen wird (also November 2013).
c) Wenn ich dann von Nov 2013 bis Dez 2014 in der GKV war...kann ich dann in 2014 mehr als JAEG verdienen und freiwillig in der GKV bleiben ? oder muss ich raus, da ich ja "nur" während der Elternzeit meine Arbeitszeit reduziert habe ?
Sie können der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beitreten, wenn Sie als Mitglied aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind (etwa durch Überschreiten der JAEG) und unmittelbar vorher mindestens 12 Monate gesetzlich versichert waren (§ 9
I Nr. 1 SGB V). Dass bei Ihnen "nur" eine Reduktion der Arbeitszeit wegen Elternzeit zugrunde liegt, ist hierbei kein Hindernis. Sie sollten jedoch darauf achten, die Pflichtversicherungsgrenze nicht schon im Jahr 2014 zu überschreiten, um die 12 Monate Vorversicherungszeit zu erreichen.
d) Wer berechnet die JAEG ? der AG ? wenn ja was ist wenn wir hinterher feststellen das er falsche Annahmen gemacht hat (z.B Bonus schankt ja und anstatt unter JAEG liege ich überraschenderweise drüber) muss ich dann in die PKV zurück?
Die Berechnung erfolgt im Fall der Gewährung von Monatsbezügen durch eine Multiplikation des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgeltes mit der Zahl der jährlich zustehenden Monatsgehälter. Da schwankende Bonuszahlungen nicht in die Berechnung einfließen, ändert sich das Ergebnis auch nicht nachträglich.
e) Wer meldet an die GKV, dass ich unter JAEG falle und mich jetzt gesetzlich KV muss ? ist das der AG ?
Die Meldung der versicherungspflichtig Beschäftigten an die zuständige Krankenkasse erfolgt durch den Arbeitgeber (§ 198 SGB V
, 28a
I SGB IV).
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Jana Mühlsteff
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Fachanwältin für Sozialrecht