Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Maßgeblich ist § 9
I Nr. 4 SGB V, dieser lautet:"
schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen,"
Schwerbehinderte bei denen diese Voraussetzungen gegeben sind, können der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied beitreten.
Da Ihre Frau in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre in der GKV versichert war, würden Sie eigentliche die Voraussetzungen erfüllen.
Allerdings bestimmt § 9
II Nr. 4 SGB V, dass der Beitritt nur binnen 3 Monaten ab Feststellung der Schwerbehinderung bei der Krankenkasse angezeigt werden kann.
Die Frist von 3 Monaten ist bei Ihnen lange abgelaufen. Einzige Chance wäre die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen unverschuldeter Fristversäumnis nach § 27 SGB X
. Hierfür sehe ich aber keine Anhaltspunkte, zumal die Frist sehr lange abgelaufen ist. Die Frist beginnt mit Feststellung der Behinderung, also mit Zustellung des Bescheides. Ein Wechsel in die GKV wäre nur möglich, wenn Sie pflichtversichert werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
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