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Verbleib in der privaten Krankenversicherung nach Wechsel auf Teilzeitarbeit

| 29. April 2025 20:13 |
Preis: 45,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 S. 3 SGB V.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin aktuell privat krankenversichert und möchte gerne auf Teilzeitarbeit wechseln, dabei aber in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert bleiben.

Ich war in den letzten Jahren wie folgt beschäftig und krankenversichert:

- bis einschl. Juni 2018: privat versichert (vor, während und einige Monate nach dem Studium)

- Juli 2018 bis einschl. Dezember 2019: Angestellt mit Jahresarbeitsentgelt unterhalb der Pflichtversicherungsgrenze. Krankenversichert über eine GKV. Parallel lief eine Anwartschaft bei meiner vorherigen PKV.

- Januar 2020 bis einschl. März 2021: Angestellt mit (Grund)gehalt über der Pflichtversicherungsgrenze; trotzdem freiwillig gesetzlich versichert.

- April 2021 bis einschl. April 2022: Sabbatical bzw. berufliche Auszeit, weiterhin freiwillig gesetzlich versichert. Nicht arbeitssuchend gemeldet.

- Seit Mai 2022: Angestellt mit Grundgehalt über der Pflichtversicherungsgrenze; von Mai 2022 bis Oktober 2022 weiterhin freiwillig gesetzlich versichert, ab November 2022 Rückkehr in die vorherige PKV (Aktivierung der Anwartschaft).

Mein aktuelles Gehalt beträgt 90.500 EUR p.a. Grundgehalt zzgl. ~30.000 EUR an Wert in Aktien.
Dieser Vergütungsteil ist nicht bezüglich der Anzahl der Aktien variabel (die Aktienanzahl ist fix), sondern nur bezüglich ihres Werts bei Ausschüttungsfälligkeit.

Nun möchte ich aufgrund eines nebenberuflichen Studiums gerne gem. § 8 TzBfG in Teilzeit wechseln (Reduktion von 40 Stunden wöchentlich auf 20 Stunden wöchentlich, somit um bzw. auf 50%).

Habe ich gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 S. 3 SGB 5 Anspruch darauf, auf Antrag von der Versicherungspflicht brefreit zu werden, so dass ich in der PKV versichert bleiben kann?

Ich war ja seit Januar 2020, d.h. seit mehr als fünf Jahren versicherungsfrei bzw. nicht versicherungspflichtig, im Zeitraum von April 2021 bis einschl. April 2022 aber nicht aufgrund "Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze" (gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 S. 3 SGB 5), sondern nur deshalb, weil ich in diesem Zeitraum gar nicht angestellt war, sondern eine berufliche Auszeit (ohne Meldung als arbeitssuchend) genommen hatte.

Welche Alternativmöglichkeiten gäbe es ggf., trotz Teilzeit in der PKV versichert zu bleiben?

Danke für Ihre Antwort

29. April 2025 | 23:23

Antwort

von


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Gerne zu Ihren Fragen:

I. Ihre Hauptfrage: Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 S. 3 SGB V
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 SGB V können Arbeitnehmer bei Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren.

Dabei kommt es entscheidend auf zwei Dinge an:

- Sie müssen in den letzten fünf Jahren durchgehend versicherungsfrei gewesen sein.

- Die Versicherungsfreiheit muss wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bestanden haben.

Bei Ihnen ergibt sich folgende Situation:

Januar 2020 bis März 2021: Gehalt über JAEG, aber freiwillig gesetzlich versichert, somit formal nicht wegen Überschreitens der JAEG versicherungsfrei, sondern aus eigenem Wunsch gesetzlich geblieben.

April 2021 bis April 2022: Sabbatical, keine Beschäftigung: In dieser Zeit ebenfalls keine Versicherungsfreiheit wegen JAEG, sondern keine Beschäftigung.

Mai 2022 bis Oktober 2022: Angestellt über JAEG, aber weiterhin freiwillig gesetzlich versichert.

Ab November 2022: Wechsel in die PKV.

Sie waren damit nicht fünf Jahre wegen Überschreitens der JAEG versicherungsfrei.

Das bedeutet leider:
- Sie erfüllen die Voraussetzung für eine Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 S. 3 SGB V derzeit nicht.

II. Alternative Möglichkeiten, trotz Teilzeit in der PKV zu bleiben
Da eine Befreiung m.E. nicht möglich ist, stellt sich die Frage: Wie könnten Sie trotzdem PKV-Mitglied bleiben?

1. Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze halten
Grundregel: Wenn Ihr reduziertes Gehalt trotz Teilzeit über der aktuellen JAEG (2025 73.800 €/ p.a.) bleibt, bleiben Sie automatisch privat versichert, wobei zwar nur regelmäßiges Gehalt zählt. Aktienoptionen zählen oft nicht, weil sie wertschwankend und nicht garantiert sind, was jedoch ggf. eine Ermessensfrage der KV wäre.

Ihr Teilzeitgrundgehalt würde sich halbieren, also von 90.500 € auf 45.250 € p.a. . was deutlich unterhalb der o.g. JAEG liegt. Fazit: Über das Gehalt alleine könnten Sie die PKV nicht halten.

2. Arbeitszeit reduzieren, aber das Gehalt weniger stark kürzen (faktisch Entgelterhöhung)
Sie könnten versuchen, mit Ihrem Arbeitgeber eine Teilzeitvereinbarung zu treffen, bei der das Gehalt nicht im vollen Umfang der Stundenreduzierung sinkt, faktisch nicht unter 73.800 €/p.a. fixiert bleibt. Wohl eher Theorie oder Wunschdenken. Ob dies realistisch ist, hängt von der Flexibilität Ihres Arbeitgebers ab.

3. Wechsel in eine Selbstständigkeit oder kombinierte Tätigkeit
Freiberufliche Selbstständigkeit (neben Teilzeitstelle) könnte unter bestimmten Bedingungen dazu führen, dass Sie weiterhin als Selbstständiger PKV-versichert bleiben, wenn Sie hauptberuflich selbstständig sind.
Allerdings: Wenn die Teilzeitstelle dominiert, wird die GKV-Pflicht bestehen bleiben.

Ich empfehle Ihnen, vor dem Antrag auf Teilzeit dringend:

- Eine genaue Berechnung Ihres zu erwartenden regelmäßigen Gehalts anzufertigen,
- Gegebenenfalls mit dem Arbeitgeber eine Teilzeit mit moderater Gehaltskürzung zu verhandeln,

und parallel eine Beratung mit Ihrer PKV und ggf. einer individuellen Sozialversicherungsberatung in Anspruch zu nehmen. Denn das kann eine Ferndiagnose ohne Aktenkenntnis/Chronologie Ihres beruflichen Werdegangs nicht ersetzen. Sie könnten bei Ihrer (potenziellen) GKV schriftlich einen Antrag auf verbindliche Vorabprüfung stellen, und zwar:
- im Rahmen eines Statusfeststellungsantrags zur Versicherungspflicht,
- oder einer Anfrage zur Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V.

Denn: Sobald Sie wieder GKV-pflichtig werden, müssten Sie die PKV verlassen, was später ggf. teuer und kompliziert wäre (günstige Alterungsrückstellungen Gesundheitsprüfung etc.)


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 16. Mai 2025 | 10:52

Sehr geehrter Herr Burgmer,

besten Dank für Ihre rasche und sehr ausführliche Antwort.
Ich habe bereits meine PKV sowie meine frühere GKV diesbezüglich kontaktiert.

Da ich seit diesem Semester gleichzeitig noch als (Teilzeit-)Student an der Fernuniversität Hagen eingeschrieben bin - dies ist auch der Grund, warum ich als Angestellter auf Teilzeit gehen möchte - gäbe sich hier vielleicht noch die Möglichkeit der Versicherungsfreiheit gem. § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V?


Besten Dank und ein schönes Wochenende.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Mai 2025 | 11:35

Gerne zu Ihrer Nachfrage, die allerdings keine Verständnisfrage ist.

Nach dem Wortlaut der nachfolgenden §§ gilt:

Zitat:
§ 8 SGB V Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird...
...durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10), (gekürzt)

sowie


Zitat:
Nach § 5 SGB V Absatz 1 "Versicherungspflichtig sind

Nr. 9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres , sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
(gekürzt)

Mit freundlichen Grüßen bin ich,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2. Mai 2025 | 22:29

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Rasche und vor allem sehr ausführliche Antwort, welche auf alle Gesichtspunkte meines Sachverhalts einging. Vielen Dank!

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2. Mai 2025
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