Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.
Unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen nunmehr wie folgt beantworten:
Zunächst ist es so, dass Sie sobald Sie eine angestellte Tätigkeit beginnen, deren Einkommen in der Zukunft dauerhaft unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, versicherungspflichtig werden gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter beginnt gem. § 186 Abs. 1 SGB V mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. Dies bedeutet, dass Sie bereits seit dem ersten Tag Ihrer angestellten Tätigkeit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Sie haben dann ein Sonderkündigungsrecht in der privaten Krankenversicherung gem. 205 Abs. 2 VVG. Wenn Sie der privaten Krankenversicherung innerhalb von 3 Monaten anzeigen und nachweisen, dass Sie gesetzlich pflichtversichert sind, können Sie Ihre private Krankenversicherung rückwirkend zum Beginn der Pflichtversicherung, also zum 01.01.2013, kündigen.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt 2013 52.200,- €. Da Sie Ihre angestellte Tätigkeit am 01.01.2013 begonnen haben, darf Ihr Gehalt diese Grenze im Jahr 2013 insgesamt nicht überschreiten. Wenn Sie die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Jahr 2014 mit einem Gehalt von 60.000,- € überschreiten, führt dies dazu, dass Sie mit dem Ende des Jahres 2014 nicht mehr pflichtversichert wären. Denn nach § 6 Abs. 4 SGB V endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird. Sie haben dann die Möglichkeit, sich nach § 9 SGB V freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Hierfür ist eine Vorversicherungszeit erforderlich. Dies heißt, dass Sie nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht ununterbrochen mindestens zwölf Monate pflichtversichert gewesen sein müssen. Deshalb muss Ihr Gehalt unbedingt für mindestens 12 Monate unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze sein, um in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben zu können. Im übrigen dürften Sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wovon ich mangels Angaben aber ausgehe.
Nun ist fraglich, was alles zum Einkommen zählt. Gem. § 226 Abs. 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zugrunde gelegt. Das Arbeitsentgelt ist definiert im SGB IV. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Demnach gehört auch der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines Dienst- oder Firmenwagens für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zu Familienheimfahrten zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Für die Bewertung der privaten Nutzung eines Firmenwagens gibt es 2 Berechnungsmethoden: die 1 %-Regelung als der vom Gesetzgeber gedachte Regelfall oder die Ermittlung eines individuellen Nutzungswerts als Ausnahmeregelung (sog. Fahrtenbuchmethode). Die pauschale Besteuerung von 15 % gilt hier nicht. Der sich ergebende geldwerte Vorteil ist dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen. Dies jedoch nur, wenn der Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird. Demzufolge kann der Dienstwagen für das Arbeitsentgelt auch nur berücksichtigt werden, wenn er auch tatsächlich zur Verfügung gestellt und genutzt wird.
Da es nach § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV unerheblich ist, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen geleistet werden, gehören auch GmbH-Anteile, die zu einem verbilligten Preis oder als Gegenleistung für erbrachte Arbeit an Sie überschrieben werden zum zu berücksichtigenden Arbeitsentgelt.
Ich habe Ihre Fragen in einer anderen Reihenfolge beantwortet, da es für mich so sinnvoller erschien. Ich hoffe, ich konnte Ihnen so einen ersten Überblick über die Rechtslage geben. Sollte Ihnen noch etwas unklar sein, dürfen Sie gerne die Nachfragemöglichkeit nutzen. Wenn Sie zufrieden sind, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin