Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Als Angestellter unterliegen Sie der Versicherungspflicht, § 5 SGB V
.
Ihnen steht auch das Wahlrecht der Krankenkasse zu, §§ 173
ff. SGB V.
Insbesondere bestimmt § 175 SGB V
, das die Krankenkasse die Mitgliedschaft nicht ablehnen darf.
Ihre freiwillige Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Beginn einer Pflichtmitgliedschaft, § 191 SGB V
und wird als Pflichtversicherungsverhältnis fortgeführt.
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Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.
10. Februar 2009
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12:07
Antwort
vonRechtsanwalt Mirko Ziegler
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