Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich sind Sie als sozialversicherungspflichtiger Angestellter ausreichend versichert und eine nebenberufliche Selbstständigkeit erhöht die Beiträge nicht.
Allerdings ist für das Versicherungsverhältnis und damit für de Beiträge entscheiden, welche Beschäftigung Haupt- und welche Nebenberuf ist. Sie sind nicht der erste Unternehmer, der auf die Idee kommt, den teuren Krankenkassenbeiträgen einer Selbstständigkeit mit einem Arbeitsverhältnis zu umgehen, welches kanpp über der Gerinfügigkeitsgrenze liegt.
Die Krankenkassen bewerten dabei den Einzelfall und es wird geprüft, welche der beiden Tätigkeiten den Hauptteil der Arbeistätigkeit bildet. Ein Kriterium ist die Arbeitszeit, ein anderes der Vedienst. Nach meiner Ansicht wird bei Ihnen eindeutig die Selbstständigkeit führend sein, so dass Sie für den Fall, dass die Krankenkasse nachfragt und Ihren Fall einer Prüfung unterzieht, keine Beiträge sparen können.
Es wird also danach der Beitrag bemessen, welches Ihr Hauptbeschäftigung ist.
Geregelt ist dies in § 5 Abs. 5
ff. SGB V.Becker Kingreen, SGB V, § 5, Rn. 72 sagt folgendes: „Ziel der gesetzlichen Regelung ist die Missbrauchsabwehr; es soll vermeiden werden, dass ein nicht versicherungspflichtiger Selbstständiger durch die Aufnahme einer niedrig vergüteteten, aber versicherungspflichtigen Beschäftigung den umfassenden Schutz der GKV erhält, obwol er weder zu dem Solidarschutzes bedürftigen Personenkreis gehört noch dies seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht."
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 13.01.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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