ich habe folgendes Szenario: Derzeit bin ich GmbH-Geschäftsführer einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter ich bin. Ich bin privat krankenversichert. Ich habe ein Angebot für eine Festanstellung ab 01.04.2021 erhalten. In dieser Festanstellung werde ich in den ersten 12 Monaten 60.000€ verdienen. Somit wäre ich nach meinem Verständnis zunächst pflichtversichert in der GKV. Ich möchte meine GmbH allerdings nicht auflösen. In dieser befindet sich ein Firmenwagen, den ich mir als GF über die 1% Regel zur Verfügung stelle. Dies macht pro Jahr einen Geldwerten Vorteil von ca. 7.200€ aus. Weitere Gehaltszahlungen aus der GmbH sind nicht geplant. In Summe komme ich mit dem Angestelltengehalt und dem geldwerten Vorteil des Firmenwagen aus meiner GmbH also auf ein Jahreseinkommen von 67.200€.
Meine Frage ist nun, ob ich aufgrund des Angestelltengehalts, welches ab April 2021 für 12 Monate unter der JAEG Grenze von 64.350€ liegt, wieder GKV pflichtversichert werde, oder ob die Summe aller Einkünfte (Angestelltengehalt + geldwerter Vorteil Firmenwagen GmbH) gewertet wird und ich durch die Überschreitung der JAEG Grenze nicht GKV pflichtversichert bin.
besten Dank im Voraus.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
die Einnahmen werden zusammengerechnet.
Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
und aus dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes: Grundsätzliche Hinweise Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 20. März 2019. Dort heißt es:
„4.1 Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze von Beginn der Beschäftigung an
[2] Tritt zu einer (für sich betrachtet) versicherungspflichtigen Beschäftigung eine aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreie Beschäftigung hinzu, besteht vom Tag des Hinzutritts der weiteren (die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitenden) Beschäftigung für den (dann) mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmer auch in der bereits bestehenden Beschäftigung Versicherungsfreiheit."
Sie werden also ab 01.04.2020 nicht pflichtversichert.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller12. Dezember 2020 | 08:43
Sehr geehrter Herr Vasel,
besten Dank für Ihre Antwort. Zu dem erwähnten Rundschreiben vom 20. März 2019 habe ich eine Rückfrage. Dort heißt es unter 2.1 „Dementsprechend bleibt auch ein Arbeitseinkommen aus einer neben der Beschäftigung ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit bei der Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts außen vor." Würde dies nicht auf mein Szenario zutreffen, da der geldwerte Vorteil für den Firmenwagen aus meiner GmbH als Arbeitseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu werten ist?
Danke und freundliche Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt12. Dezember 2020 | 17:00
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
zwar heißt es in dem zitierten Rundschreiben unter 2.1 tatsächlich so, entgegen steht dem allerdings ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.05.1971 - 3 RK 49/68
, das feststellt: „Ein Angestellter, der zugleich eine selbständige Tätigkeit i. S. des RVO § 166 ausübt, ist nicht krankenversicherungspflichtig, wenn sein regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst als Angestellter und sein regelmäßiges Jahreseinkommen als Selbständiger zusammengerechnet die jeweils gültige Versicherungspflichtgrenze überschreitet." (zustimmend Bundessozialgericht, Urteil vom 23.06.1994 - 12 RK 42/92
; Bundessozialgericht, Urteil vom 21.09.1993 - 12 RK 39/91
; Bundessozialgericht, Urteil vom 18.05.1983 - 12 RK 28/82
).