Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt beantworten:
1) Als z. Zt. privat Krankenversicherte können Sie während der Elternzeit in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, wenn Ihr Bruttojahresgehalt unter der geltenden Beitragbemessungsgrenze liegt. Wie Sie dargelegt haben, sind Sie in der Elternzeit erwerbslos, so das dieser Punkt gegeben sein dürfte. Ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung sollte damit möglich sein. Wünschen Sie nach der Elternzeit wieder in die private Krankenversicherung zu wechseln, ist es erforderlich, eine entsprechende Anwartschaftsversicherung abzuschließen. Die Rückkehr in die private Krankenversicherung ist unter dieser Voraussetzung dann möglich, wenn Sie innerhalb eines Jahres nach der Elternzeit wieder oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdienen.
2) § 10 Abs. 1 Satz 3 SGB V
schließt eine Familienversicherung während der Mutterschutzfristen des MuSchG und während der Elternzeit aus. Dieser Ausschluss erfolgt dann, wenn vor der Elternzeit keine gesetzliche Krankenversicherung gegeben war. Dies ist in Ihrem Fall gegeben, da Sie vor der Elternzeit privat krankenversichert waren.
3) Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit hindert Ihre Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich nicht. Sie haben als Selbständige die Wahl, ob Sie sich freiwillig gesetzlich krankenversichern wollen. Eine Familienversicherung nach § 10 SGB dürfte allerdings ebenfalls ausgeschlossen sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste rechtliche Einschätzung entsprechend Ihrer Sachverhaltsschilderung geben. Bitte beachten Sie, dass dieses Forum nur einer ersten rechtlichen Einschätzung des geschilderten Sachverhalts dienen kann. Eine umfassende Rechtsberatung wird hierdurch nicht ersetzt.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Sie schreiben, dass es nicht möglich ist in die Familienversicherung meines Mannes aufgenommen zu werden, da ich vor der Elternzeit privat versichert war.
Welche Konstellation müsste herbeigeführt werden damit ich in die Familienversicherung komme ? Oder ist dies für immer ausgeschlossen?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Aufnahme in die Familienversicherung ist nach m.E. ausgeschlossen. Dies regelt § 10 Abs.1
a.E. SGB V. Sie waren vor der Elternzeit nicht gesetzlich versichert. Damit ist Ihnen der Weg in die Familienversicherung versperrt.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage mit dieser Stellungnahme abschließend beantworten, obwohl ich Ihnen leider keine positivere Mitteilung machen kann.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt