Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
sind Arbeiter und Angestellte versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie sind zwar nominell ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen, jedoch war dies nur zum Schein, was sowohl Ihnen als auch Ihrem Bekannten klar war. Sie waren auch faktisch nicht oder nur sehr wenige Tage in diesem Beschäftigungsverhältnis tätig. Daher sollten Sie davon ausgehen, dass dieses Arbeitsverhältnis Ihre Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung tatsächlich nicht begründet hat. Es ist nicht im Sinne des Erfinders, dass privat Krankenversicherte über fingierte Beschäftigungsverhältnisse in den Genuss der gesetzlichen Krankenversicherung kommen.
Die Frage stellt sich nun, ob Sie als ALG-II-Bezieher versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sein werden. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V
sind ALG-II-Bezieher grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierzu macht § 5 Abs. 5a SGB V
aber folgende Einschränkung:
"Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit."
Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift, die erst am 01.01.2009 in Kraft getreten ist, auf Ihren Fall ist nicht ganz eindeutig zu beantworten. Wenn Sie Ihre private Krankenversicherung zu Beginn Ihres Beschäftigungsverhältnisses gekündigt haben und sich bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert haben, dann greift diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach nicht, weil Sie nicht "unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II" noch privat krankenversichert waren. Allerdings dient diese Vorschrift nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers dazu, zu vermeiden, dass privat Krankenversicherte durch Herbeiführen von Arbeitslosigkeit wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren. Und eine solche Fallkonstellation liegt bei Ihnen schlussendlich auch vor.
Sie sehen also, dass Ihr Fall nicht unproblematisch ist. Sie müssen selbst entscheiden, ob Sie bei der Antragstellung Ihre gesetzliche Krankenversicherung ohne weiteren Kommentar angeben und so erreichen, dass Sie auch während eines ALG-II-Bezugs gesetzlich krankenversichert sind, oder ob Sie, um eventuellen zukünftigen Ärger zu vermeiden, lieber die Karten auf den Tisch legen und mit Ihrem gesetzlichen Krankenversicherer besprechen, ob Sie angesichts Ihrer Fallkonstellation versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V
sind oder nicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Das Arbeitsverhältnis war nicht zum Schein da haben Sie mich falsch verstanden. Ich habe natürlich auch die entsprechende Leistung erfüllt. Es sollte ja natürlich auch von Bestand sein aber meinem Arbeitgeber ist ein großer Auftrag den ich hätte mit bearbeiten sollen weggefallen. Ich bin das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Vorsatz des Wechsels der KK eingegangen, ich war froh eine Arbeit zu haben zumal nun das Regelinsolvenzverfahren auf mich zukommt und ich mit 2 Kindern alleine da stehe. Der Gedanke mit der GKV und Harz4 kam mir erst nach der Kündigung, wo ich mir jetzt Sorgen mache ob ich in der GKV bleiben kann. Was ich hiermit sagen will ich habe meine Arbeitslosigkeit mit Sicherheit nicht vorsätzlich herbeigeführt und ich werde alles tun um schnell wieder eine Arbeit zu finden.
Können Sie mir aus dieser Betrachtungsweise sagen ob ich unter diesen Umständen in der GKV bleiben kann, oder ob die Beschäftigung tatsächlich von zu kurzer Dauer war.
Ich werde wohl auch nie über die Bemessungsgrenzen kommen um wieder in die PKV zurückkehren zu müssen. Ein Bekannter hat mir gesagt ich muß mindestens 3 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein um nicht wieder zurück in die PKV zu müssen. Stimmt das ? Habe ich die Vorraussetzungen erfüllt um in der GKV zu bleiben ?
Dann sieht es anders aus. In diesem Fall werden Sie weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben können. Das Gesetz stellt nicht auf die Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses ab, und da Sie unmittelbar vor dem anstehenden ALG-II-Bezug gesetzlich krankenversichert waren und Ihnen auch kein "Missbrauch" vorgeworfen werden kann, sind Sie, sobald Sie ALG II beziehen, sowieso unabhängig von Ihrem vorangehenden Beschäftigungsverhältnis versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie werden also auch im Fall des ALG-II-Bezugs gesetzlich krankenversichert sein.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)