Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.
Unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen nunmehr wie folgt beantworten:
Es ist zunächst tatsächlich fraglich, welche Versicherung für die Kosten einzustehen hat. Nach Ihren Schilderungen trifft Sie keine Schuld an dem Auslaufen des Wassers aus der Waschmaschine, da die Waschmaschine keine sichtbaren Beschädigungen aufwies. Auch hatten Sie das Haus nicht verlassen und konnten so weiteren Schaden schnell verhindern.
Bei der privaten Haftpflichtversicherung ist der Versicherer nach § 100
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren. Da Sie aber scheinbar schon nicht für den Schaden verantwortlich sind, Ihnen also auch keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, ist die Haftpflichtversicherung an sich nicht zur Übernahme des Schadens verpflichtet. Da Sie der Haftpflichtverischerung den Schaden angezeigt haben, wird diese Ihre Eintrittspflicht aber prüfen.
Sollte Ihre private Haftpflichtversicherung den Schaden nicht übernehmen, könnten die Schäden über die Gebäudehausrat & Gebäudehaftpflicht ersetzt werden. Der Schaden sollte daher unbedingt auch dort angezeigt werden.
Grundsätzlich sind die Schäden einheitlich zu beurteilen, da sie alle durch das Auslaufen des Wassers aus der Waschmaschine hervorgerufen wurden. Daher sind sowohl die Kosten für Elektriker und Trocknungsfirma sowie die erhöhten Stromkosten für die Trocknungsgeräte, sofern diese nachweisbar sind, von der eintrittspflichtigen Versicherung zu erstatten.
Da in Ihrem Falle schnell gehandelt werden musste, sind sie nicht verpflichtet, eine Kostenzusage der zuständigen Versicherung abzuwarten. Vielmehr hat der Versicherungsnehmer nach § 82 Abs. 1 VVG
bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Der Versicherer hat dann nach § 83 Abs. 1 VVG
Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte.
Urteile, die auf Ihren Fall passen, konnte ich in der Kürze der Zeit nicht finden. In den meisten Urteilen zu diesem Thema geht es eher daraum, ob der Mieter seine Pflicht zur Überwachung und Überprüung der Waschmaschine grob fahrlässig verletzt hat.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben. Sollte Ihnen noch etwas unklar sein, dürfen Sie gerne die Nachfragemöglichkeit nutzen. Wenn Sie zufrieden sind, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Bellmann,
vielen Dank für die schnelle & ausführliche Antwort.
Nachfrage zur Kostenübernahme : sollte ich von einer der beteiligten Firmen bzw von Vermieter Rechungen bekommen, kann ich diese also nach Ihren Schilderungen erstmal grundsätzlich ablehnen und auf die informierten Versicherungen verweisen ?
Vielen Dank.
Gruß,
Sehr geehrter Fragesteller,
da nur der Versicherungsnehmer eine vertragliche Beziehung mit der Versicherung hat, hat auch dieser die Rechnungen einzureichen. Sie sollten daher abklären, ob Ihre Haftpflichtversicherung den Schaden übernimmt. Wenn diese das tut, müssen Sie die Rechnungen annehmen und an die Versicherung weiterleiten.
Wenn Ihre Versicherung nicht für den Sachden einsteht, aber die Versicherung des Vermieters, sollten die Rechnungen diesem übergeben werden, damit er diese bei seiner Versicherung einreichen kann.
Vielen Dank für die freundliche Bewertung!
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechsanwältin